Mi
16
Nov
2011
Steuertipp: Weihnachtsfeier - Das Finanzamt ist dabei
Dass die Kosten für diese Feier von dem Arbeitgeber übernommen werden, ist selbstverständlich. Weil aber auch das Finanzamt unsichtbar mit am Tisch sitzt, müssen Regeln eingehalten werden, damit die Kosten auch tatsächlich steuerlich absetzbar sind und nicht doch den Arbeitnehmer belasten.
Wo und wie gefeiert wird, ist dem Finanzamt egal. Die Kosten dürfen nur nicht eine Freigrenze von 110 € brutto je Mitarbeiter übersteigen. Freigrenze bedeutet, dass jeder Cent über 110 € hinaus dazu führt, dass der gesamte Betrag der Lohnsteuer und der Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen ist.
Wenn zu der Feier auch die Partner der Mitarbeiter eingeladen werden, ist der auf die Partner entfallenden Anteil auf die Freigrenze von 110 € anzurechnen - im Klartext: er beträgt je Teilnehmer nur noch 55 €.
Und nur zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr sind steuerlich begünstigt. Allerdings bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, mehr als 2 Betriebsveranstaltungen im Jahr durchzuführen. Er kann dann die Veranstaltung auswählen, für die er die Steuerfreiheit in Anspruchnehmen will.
Wichtig ist auch, dass alle Mitarbeiter zu der Feier eingeladen werden. Wenn dann einige nicht kommen, ist es unschädlich. Die Anmeldungsliste und auch die tatsächliche Teilnehmerliste, die am Veranstaltungstag kontrolliert wird, sollten zum Lohnkonto genommen werden.
Als angemessen gelten unabhängig von der 110-€-Grenze diese Aufwendungen für:
- Speisen, Getränken, Tabakwaren, Süßigkeiten
- Sachzuwendungen (z.B. Bücher, Blumen, CD) bis 40 € brutto, unabhängig davon, ob es sich um Genussmittel oder Geschenke von bleibendem Wert handelt
- Fahrtkosten (z.B. Bus)
- Eintrittskosten für Sehenswürdigkeiten (z. B. Museum)
- Raumkosten (z.B. Saalmiete oder Kegelbahn), Nebenkosten (z.B. Diskjockey, Alleinunterhalter, Zauberer).
Nur Geldbeträge oder Goldmünzen können nie steuerfrei verschenkt werden.
Wenn den Mitarbeitern noch mehr geboten werden soll, gibt es eine interessante Gestaltungsvariante: Erst Kundenbesuch, dann feiern.
Steuerlich besonders günstig wird die Weihnachtsfeier für die Mitarbeiter immer dann, wenn die Betriebsveranstaltung mit einem Betriebsausflug kombiniert wird. Denn in diesem Fall kann ein Teil der Kosten auf den Betriebsausflug verbucht werden, ohne dass hierdurch die 110-€-Freigrenze überschritten wird. Dieses Modell hat sogar den Segen des Bundesfinanzhofes.
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