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25

Nov

2011

Ist mein Ofen umwelttauglich

Am 22. März 2010 trat die neue 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26.01.2010 (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) in Kraft. Mit der Verordnung werden Grenzwerte für Kohlenmonoxid (CO) und Staub sowie Mindestwirkungsgrade für neue, emissionsarme Einzelfeuerungsanlagen festgelegt. Eine Feuerungsanlage nach § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV ist „eine Anlage, bei der durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird“(…). Mit dieser Verordnung soll ein wesentlicher Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen aus Kleinfeuerungsanlagen erreicht werden.

Speziell bei Altanlagen:

Für bestehende Anlagen werden Grenzwerte festgelegt. Sofern für diese Anlagen mit Hilfe einer Herstellerbescheinigung oder durch eine Vor-Ort- Messung die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden kann, ist ein zeitlich unbegrenzter Betrieb möglich. Erst wenn dies nicht möglich ist, kommt zwischen den Jahren 2014 und 2024 ein Sanierungsprogramm zum Tragen. Das Sanierungsprogramm sieht die Nachrüstung oder den Austausch gegen emissionsarme Anlagen vor. So genannte Grundöfen, Kochherde, Backöfen, Badeöfen, offene Kamine sowie Öfen, die vor dem Jahr 1950 errichtet wurden, sind sogar gänzlich vom Sanierungsprogramm ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Öfen, die nicht als Zusatzheizungen, sondern als einzige Öfen zur Beheizung von Wohnungen oder Häusern eingesetzt werden. Bis zum 31.12.2012 hat jeder die Pflicht, das Alter der Anlage (Typschild) vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau feststellen zu lassen.

Speziell bei Neuanlagen:

Bei einer neuen Feuerstätte muss beachtet werden, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Für die Schadstoffe gibt es jeweils zwei Grenzwertstufen. Die erste Stufe trat mit der überarbeiteten 1.BImSchV in Kraft, die zweite Stufe gilt für Anlagen, die ab 2015 neu installiert werden. Für Anlagen, die zuvor errichtet wurden, gelten grundsätzlich die alten Grenzwerte weiter. Die Beratung durch den Schornsteinfeger muss innerhalb eines

Jahres nach Errichtung der Feuerstätte erfolgen. Weitere Informationen geben ggf. auch die Bezirksschornsteinfegermeister.

Hinweise:

Bis zum 31.12.2014 muss eine Beratung durch den Schornsteinfeger erfolgen. Insbesondere über die richtige Bedienung der Feuerstätte, die ordnungsgemäße Lagerung der Brennstoffe und die Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Schornsteinfeger – und auch beim Salzlandkreis, Umweltamt, Ermslebener Str.77 in Aschersleben. Telefon: 3471 684 1939

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