Steuertipp - Kfz-Neupreis gilt für 1%-Regelung

Monatlich informiert das Steuerbüro Kleinschmidt aus Bernburg über aktuelle Neuregelungen. Der Bruttolisten-Preis für das Neufahrzeug ist Berechnungsgrundlage für die Anwendung der 1%-Regelung, mit der die private Nutzung von Dienstfahrzeugen steuerlich erfasst wird. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13. Dezember 2012 (Aktenzeichen: VI R 51/11) erneut bekräftigt. Gegen diese Regelung gebe es keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Nur mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuches und der Sammlung sämtlicher Fahrzeug-Belege lasse sich diese zumeist steuerlich ungünstige Regelung aushebeln, kommentierte Steuerberater und Rechtsbeistand Wolf-Dieter Kleinschmidt (Bernburg) diese BFH-Entscheidung, die heute veröffentlicht wurde.

 

Im Streitfall durfte der Kläger einen von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen. Der Arbeitgeber hatte ihn als Gebrauchtfahrzeug geleast. Zu Beginn der Nutzungszeit hatte das Fahrzeug noch einen Wert von rund 32.000 €. Der Bruttolistenneupreis belief sich auf 81.400 €. Das Finanzamt setzte als geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens entsprechend der 1%-Regelung auf Grundlage des Bruttolisten-Neupreises einen Betrag in Höhe von 814 € monatlich an.

 

Der BFH hielt an seiner Rechtsprechung fest, dass die 1%-Regelung als zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberücksichtigt lasse.

 

Der BFH folgte auch nicht dem Einwand des Klägers, dass gegenwärtig Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolisten-Neupreis verkauft würden und der Gesetzgeber deshalb gehalten sei, Anpassungen vorzunehmen, etwa durch einen Abschlag vom Bruttolistenneupreis. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liege, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten, wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten, durch den Arbeitgeber. Alle diese Aufwendungen seien weder im Bruttolistenneupreis noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaffungskosten abgebildet.