Ferienjobs – Gefahr für Kindergeld

In der Sommer- und Semesterferien nutzen viele Schüler und Studenten die Gelegenheit, ihre Einnahmen mit einem Ferienjob aufzubessern. Neben Erstausbildung oder Erststudium können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Einnahmen in unbegrenzter Höhe erzielen werden ohne Auswirkungen auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge. Darauf hat Steuerberater und Rechtsbeistand Wolf-Dieter Kleinschmidt (Bernburg) hingewiesen. Denn ab 2012 ist die Hinzuverdienstgrenze von 8.004 Euro bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren entfallen. Hat der Jugendliche aber bereits eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen und geht dann einer Erwerbstätigkeit mit einer Dauer von mehr als 20 Stunden wöchentlich nach, entfällt der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Dabei gilt ein Bachelorabschluss bereits als abgeschlossenes Erststudium.

Keine Auswirkungen haben geringfügige Beschäftigungen. Das sind Mini-Jobs mit der seit 1.1.2013 geltenden Entgeltgrenze von 450 Euro monatlich. Oder auch kurzfristige Beschäftigungen, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird und auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage angelegt ist; bei ihnen kann in dieser Zeit unbegrenzt viel verdient werden.

 

StB/RB Wolf-Dieter Kleinschmidt