Kultusminister Stephan Dorgerloh erläutert Gründe für die Schulentwicklungsplanung

Sachsen-Anhalts Kultusminister Stephan Dorgerloh hat um Verständnis für die Regelungen der Schulentwicklungsplanung geworben. Angesichts des prognostizierten Geburtenrückgangs im Land gebe es jetzt ein Gestaltungsbedarf im Schulnetz, dieser werde in der Verordnung durch eine regionale Differenzierung und zeitliche Schrittfolge sehr moderat umgesetzt, sagte der Minister am 13. Dezember im Landtag in Magdeburg. Danach sind in dünn besiedelten Landkreisen kleinere Grundschulen mit zunächst mindestens 52 und ab 2017 mit 60 Schülerinnen und Schülern zulässig.

Neben dem demografischen Wandel  nannte der Minister vor allem das kleinteilige Schulnetz und Fragen des Personaleinsatzes als Grund für die notwendige Anpassung. So verfügte Sachsen-Anhalt im Jahr 2012 über 82 Grundschulen mit weniger als 60 Schülern, Sachsen über 18, Thüringen über 11 und das am dünnsten besiedelte Mecklenburg-Vorpommern über 20. „Diese Kleinteiligkeit bei den Grundschulen im Land führt zu Problemen, die nicht mehr wegzudiskutieren sind.“

 

Weil die Lehrstundenzahl an den Grundschulen schülerzahlbezogen erfolgt, arbeiteten an kleineren Schulen weniger Lehrkräfte als an größeren. Zusätzliche Angebote zur Förderung, Arbeitsgemeinschaften und fakultative Angebote würden so auf ein Minimum beschränkt. Ein weiteres großes Problem sei die Unterrichtsversorgung im Krankheits- und Vertretungsfall. Die Kleinstschulen verfügten nicht mehr über die Personalkapazitäten, um den Vertretungsfall abzusichern. „Die Folge wäre dann Unterrichtsausfall“, so der Kultusminister.

 

Zugleich sicherte er den Trägern zu, dass das Ministerium im Genehmigungsverfahren mit dem notwendigen Augenmaß vorgehen werde. Dazu beschreibe die Verordnung auch  Ausnahmemöglichkeiten bzw. Übergangserleichterungen. So kann aufgrund fehlender räumlicher Voraussetzungen an einem Schulstandort zur Sicherung der Unterrichtsorganisation eine Außenstelle befristet zugelassen werden. Außerdem könnten in begründeten Fällen Ausnahmen von der erforderlichen schulischen Mindestgröße zugelassen werden, wenn innerhalb einer zumutbaren Schulwegzeit keine andere Grundschule erreicht werden kann.

 

 

Mittlerweile liegen dem Landesschulamt alle Schulentwicklungspläne der Landkreise und kreisfreien Städte im Entwurf vor. In den nächsten Wochen stehen die Beschlussfassungen in den Kreistagen und Stadträten an.  „In dieser Phase sollten wir den Trägern signalisieren, dass das vereinbarte Verfahren Bestand hat und auch die zeitlichen Fristen Gültigkeit haben“, mahnte der Minister.