Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften: 25 % oder weniger ?

Bis zur Bestandskraft eines Steuerbescheides kann der Antrag auf Günstigerprüfung gestellt werden. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12.5.2015 (VIII R 14/13) entschieden. Das ist für Steuerpflichtige wichtig, bei denen die Abgeltungssteuer von 25% auf Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) von den Banken bereits einbehalten wurden, obwohl der individuelle Steuersatz darunter liegt, weil nur geringe Einkünfte vorhanden sind. 


Eine Änderung eines bestandskräftigen Bescheids komme nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aber nur dann in Betracht, wenn den Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden der abgegolten besteuerten Kapitaleinkünfte kein grobes Verschulden treffe, erklärte der BFH. Läge aber dem Steuerpflichtigen die Steuerbescheinigung der Bank bereits vor, hätte er dieses spätestens bis zum Ende der Einspruchsfrist – ein Monat nach Erteilung des Bescheides – beantragen müssen. Spätere Anträge seien nicht mehr zu berücksichtigen.

 

Deshalb rät Steuerberater und Rechtsbeistand Wolf-Dieter Kleinschmidt dazu, immer die Steuerbescheinigungen bereits mit Abgabe der Steuererklärung dem Finanzamt einzureichen und das Kreuz zur Günstigerprüfung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu setzen. Dann müsse diese Günstigerprüfung von Amtswegen geprüft werden.