Was ändert sich im Steuerrecht für 2016?

Finanzielle Entlastungen für Familien und ein erster Schritt zur Abmilderung der „Kalten Progression“ kennzeichnen die steuerliche Situation am Beginn des Jahres 2016. Darauf hat Steuerberater und Rechtsbeistand Wolf-Dieter Kleinschmidt (Bernburg) hingewiesen. Nach Berechnungen des Bundesfinanzministers soll die Entlastung für alle Bürger etwa 5 Milliarden Euro jährlich betragen.

 

Aufgrund des 10. Berichts über das nicht zu besteuernde Existenzminimum sind Erhöhungen des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags beschlossen. Zur Milderung der kalten Progression auf tariflicher Ebene wird ergänzend der Verlauf des Steuertarifs entsprechend den Preissteigerungen (Inflation) der Jahre 2014 und 2015 angepasst. Außerdem gibt es Verbesserungen gezielt für Familien durch Erhöhungen des Kindergeldes, des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und des Kinderzuschlags für Geringverdiener.

 

Im einzelnen treten dazu diese Änderungen ab 01.01.2016 in Kraft:

 

  • Anhebung des Grundfreibetrags von 8.472 Euro auf 8.652 Euro
  • Verschiebung der übrigen Eckwerte des Steuertarifs 2016 um die in der aktuellen gesamtwirtschaftlichen Projektion der Bundesregierung für die Jahre 2014 und 2015 enthaltenen Inflationsraten von insgesamt knapp 1,5 Prozent
  • Anhebung des Kinderfreibetrags von 2.256 Euro auf 2.304 Euro (ein Elternteil) beziehungsweise von 4.512 Euro auf 4.608 (Elternpaar)
  • Anhebung des Kindergeldes monatlich auf 190 Euro für das erste und zweite Kind, 196 Euro für das dritte und 221 Euro ab dem vierten Kind
  • Anhebung des Kinderzuschlags um einen Betrag von 20 Euro auf 160 Euro monatlich ab dem 1. Juli 2016
  • Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 1.908 Euro; er steigt für das zweite und jedes weitere Kind nochmals um jeweils 240 Euro.