Hinweise zur Krankenversicherung im SGB II seit dem 01.01.2016

Seit dem 01.01.2016 werden grundsätzlich alle Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig, soweit sie nicht der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zuzuordnen sind. Der bisherige Vorrang der Familienversicherung gilt nicht mehr. Dies bedeutet, dass seit 01.01.2016 alle leistungsberechtigten Personen, die zuvor in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung familienversichert waren, mit Vollendung des 15. Lebensjahres eigenständig in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind. Diesen Personen steht als Mitgliedern der Krankenkasse die Ausübung eines Krankenkassenwahlrechts nach §§ 173 ff. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu.

Alle Personen der Bedarfsgemeinschaft, die das 15. Lebensjahr vollenden, sind grundsätzlich verpflichtet, dem Jobcenter eine Mitgliedschaftsbescheinigung der Krankenkasse vorzulegen, bei der sie versichert sein möchten (§ 175 Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB V). Dies kann die bisherige Krankenkasse oder eine neu gewählte Krankenkasse sein. Das Jobcenter wird dann die Anmeldung bei dieser Krankenkasse vornehmen. Sofern keine Mitgliedsbescheinigung vorgelegt wird, nimmt das Jobcenter bei der Krankenkasse eine Anmeldung vor, bei der zuletzt die Familienversicherung bestand.

 

Durch die Wahl oder die Anmeldung durch das Jobcenter tritt eine Bindung an die Mitgliedschaft von in der Regel 18 Monaten bei der bisherigen oder neuen Krankenkasse ein.

 

Für weitere Auskünfte setzen Sie sich bitte mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.