Der Winter kommt – das Finanzamt hilft

Ein neuer Steuertipp von Wolf-Dieter Kleinschmidt Seit 25 Jahren ist die Steuerkanzlei von Wolf-Dieter Kleinschmidt in Bernburg ein zuverlässiger Partner in allen steuerlichen Fragen für Unternehmen und private Mandanten.


Streu- und Winterdienst, Vorbereitungen für die kalten Monate, Gartenarbeiten: für viele dieser Arbeiten können die Zahlungen bei der Einkommensteuer abgesetzt werden. „Haushaltsnahe Leistungen“ heißt dazu das Stichwort. Darauf weist Steuerberater und Rechtsbeistand Wolf-Dieter Kleinschmidt hin.

 

Im einzelnen gehören auch zu diesen begünstigten Arbeiten:

  • Garten winterfest machen: Hecken, Sträucher und Bäume zurückschneiden, den Rasen noch einmal mähen und düngen, Blumenzwiebeln pflanzen
  • Haus winterfest machen: Aufwendungen für die Abdichtung der Fenster, ein neuer Schutzanstrich für das Garagentor
  • Räumung des Gehweges und der Zufahrt zum Grundstück von Eis und Schnee durch ein Unternehmen für den Winterdienst. Das hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich in einem Urteil vom 20.03.2014 (VI R 55/12) bestätigt.

 

Bei den haushaltsnahen Leistungen sind die Kosten für Arbeiten rund um Haus und Wohnung abzusetzen. Allerdings gibt es wichtige Voraussetzungen:

  • Die haushaltsnahen Leistungen müssen durch Rechnungen von Unternehmen belegt werden
  • Die Rechnungen dürfen auf keinen Fall bar bezahlt werden. Die Überweisung muss durch einen Kontoauszug belegt werden
  • Material- und Arbeitskosten müssen in der Rechnung getrennt ausgewiesen sein, weil nur der Lohn-, nicht aber der Materialanteil begünstigt ist.

 

Das Finanzamt hilft, weil direkt von der Steuerlast abgezogen werden können:

  • bei Handwerkerleistungen 1.200,00 €, aber höchstens 20 % der Aufwendungen für Lohnkosten
  • bei sonstigen haushaltsnahen Arbeiten, die nicht von Handwerkerfirmen erbracht werden:510,00 €, aber höchstens 20 % der Aufwendungen für einen haushaltsnahen Mini-Jobber (450,00 €-Kraft/kurzfristig angestellte Kraft) sowie 4.000,00 €, aber höchstens 20 % der Aufwendungen für eine sozialversicherungspflichtige Hilfe oder ein Dienstleistungsunternehmen.

 

Diese Abzugsbeträge können sogar nebeneinander geltend machen werden, soweit jeweils Aufwendungen entstehen.



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