Aussicht auf 28. Mai: Lockerungen für Busreisen, Tagungen, Vereine, Fitnessstudios, Freizeitparks, Badeanstalten, Theater, Kino sowie Hochzeiten und Privatfeiern geplant.
Die Coronakrise stellt für unser Land die größte Herausforderung seit seiner Wiedergründung vor 30 Jahren dar. Das Pandemiegeschehen Anfang März 2020 machte auch
in Sachsen-Anhalt umfangreiche Eindämmungsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit aller
Menschen in unserem Land und zur Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems erforderlich. Diese Maßnahmen wurden in Übereinstimmung mit den übrigen Bundesländern sowie dem Bund getroffen und waren mit zum Teil massiven
Eingriffen in die Grundrechte unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger verbunden.
Derartige Eingriffe erfordern es, dass sie permanent
hinsichtlich ihrer Angemessenheit überprüft werden. Die
vergleichsweise günstige Infektionslage in unserem Bundesland brachte bereits mit der
fünften Eindämmungsverordnung vom 02.05.2020 erhebliche
Lockerungen hinsichtlich einer Reihe von seit dem 18.03.2020 geltender Maßnahmen mit sich.
Eine erneute Lageeinschätzung Mitte Mai 2020 zeigt, dass trotz der zwei Wochen zuvor durchgeführten Lockerungen die
Zahl der täglichen Neuinfektionen landesweit gering ist.
Daher ist es den Gesundheitsbehörden derzeit möglich, die Infektionsketten gut nachzuvollziehen. Zudem werden in Sachsen-Anhalt momentan genügendfreie Intensivbetten vorgehalten, weshalb die Landesregierung im Einvernehmen mit den Koalitionsfraktionen im Rahmen einer sechsten Eindämmungsverordnung am 26.05.2020 deutlich weitergehende, im nachfolgenden Sachsen-Anhalt-Plan beschriebene Lockerungen beschließen wird.
Dieser Plan beschreibt
zudem für einen Teil der auch nach
der sechsten Eindämmungsverordnung weiter
bestehenden Eindämmungsmaßnahmen, wann und unter welchen Voraussetzungen diese ebenfalls gelockert werden können und für welche Maßnahmen
momentan noch keine diesbezüglichen Erleichterungen absehbar sind.
§ 1 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen
Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel(im Sinne des Art. 8 GG) können weiterhin –unter Wahrung
der Verhältnismäßigkeit–durch die
zuständige Versammlungsbehörde über
die im Versammlungsgesetz niedergelegten
Gründe hinaus untersagt werden. Zudem können derartigen Versammlungen Auflagen erteilt werden, die über die
unter die in § 1 Abs.6 beschriebenen Infektionsschutzauflagen hinausgehen.
Die zuständigen Gesundheitsämter sind hierbei fachlich zu beteiligen.
Die Begrenzung von öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen unter freiem Himmel
und in geschlossenen
Räumen, Aufzügen, Zusammenkünften
und Ansammlungen auf maximal fünf Personen (§1 Abs. 1) wird hinsichtlich einer Ausnahme
erweitert. Ab dem 28.05.2020 kann diese Begrenzung überschritten werden, wenn es sich bei den
Teilnehmenden um Angehörige von maximal zwei verschiedenen Hausständen oder in gerader Linie verwandte Personen handelt.
Ab dem 28.05.2020
wird es –unter Einhaltung von Hygienevorschriften sowie bei Führen von Teilnehmerlisten zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen – zudem wieder möglich sein,
Fachveranstaltungen, Tagungen und
Fachkongresse auszurichten. Somit können auch wieder Mitglieder- und Delegiertenversammlungen und andere Gremienberatungen, interne und öffentliche
Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen und Parteien sowie kirchliche oder standesamtliche Trauungen und professionell organisierte Hochzeitsfeiern, Beisetzungen und Trauerfeiern durchgeführt werden.
Die Teilnehmendenzahl wird zunächst auf maximal 100 Personen begrenzt. Unterhalb dieser Schwelle kann sich eine engere Begrenzung durch das geltende
Abstandsgebot des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ergeben. Sie bemisst sich anhand der Größe des Veranstaltungsraumes. Dies kann vor Ort durch die Verantwortlichen im Vorhinein individuell berechnet, in Schutzkonzepten der Einrichtungen
berücksichtigt und beim Einlass kontrolliert werden. Ab dem 01.07.2020 werden
vergleichbare Veranstaltungen mit einer
Teilnehmendenzahl von bis zu 250 Personen wieder möglich sein. Zum 01.09.2020 wird angestrebt, die maximale Teilnehmendenzahl für solche Veranstaltungen auf bis unter 1.000 Personen zu erweitern, soweit es die epidemische Lage zulässt.
Davon unberührt bleiben alle Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern bzw. Teilnehmern wie z.B. Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern,
größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen entsprechend des Beschlusses der Konferenz der Bundeskanzlerin mit
den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 15.04.2020 untersagt.
Familiäre und andere private Feiern können ebenfalls ab dem 28.05.2020 in einem etwas größeren Rahmen
ausgerichtet werden –jedoch begrenzt
auf bis zu 20 Teilnehmer. Da derartige Veranstaltungen in der Regel nicht so straff durchorganisiert sind wie
Fachveranstaltungen u.ä., wird deren Durchführung –auch unter Einhaltung von Hygienevorschriften inklusive Teilnehmerlisten –nur im Zusammenhang mit dieser begrenzten Teilnehmerzahl als
vertretbar angesehen.
§ 2 Allgemeine Hygieneregeln, Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung
Die in der fünften Eindämmungsverordnung eingeführte und nach Verkaufsflächedifferenzierte Zugangsbegrenzung
für alle Ladengeschäfte und Einkaufszentren bleibt unverändert, um insbesondere den
überregionalen Kundenfluss zu begrenzen (erleichterte
Nachverfolgung, Möglichkeit lokaler und regionaler Eindämmungsmaßnahmen im Fall steigender Neuinfektionenzahlen).
§ 3 Öffentlicher Personennahverkehr
Von der Aufnahme einer Maskenpflicht für Mitarbeiter im ÖPNV ab dem 28.05.2020 in die sechste Eindämmungsverordnung wird abgesehen, da dies über den bereits im §
2 Abs. 3 enthaltenen Verweis auf arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen abgedeckt ist.
§ 4 Bildungs-, Kultur-, Freizeit-, Spiel-, Vergnügungs- und Prostitutionseinrichtungen
Ab dem 28.05.2020 werden eine Reihe von Beschränkungen für Bildungs-, Kultur-, Freizeit-, Spiel- und Vergnügungseinrichtungen gelockert. So werden ab diesem Zeitpunkt Badeanstalten, Schwimmbäder (einschließlich sogenannter Freizeit- und Spaßbäder)sowie Heilbäder unter Maßgaben wieder öffnen können. Dies gilt für die Indoor- und Outdoor-Bereiche dieser Einrichtungen. Zu den Maßgaben zählen eine Reduzierung der Gästezahl, die Sicherstellung der Einhaltung der Mindestabstände und die Prüfung und Freigabe eines Hygienekonzeptes durch die jeweils zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte. Bestimmte Angebote, in denen der Abstand nicht gewahrt werden kann, müssen außer Betrieb bleiben (z.B. Strömungskanal).
Auch Tanz-und Ballettschulenkönnenunter Einhaltung von Hygienevorschriftenund der Auflage zur Führung von Teilnehmerlisten ab dem 28.05.2020 wieder öffnen.
Der Sachsen-Anhalt-Plan3Ab dem 28.05.2020 werden eine Reihe von Beschränkungen für Bildungs-, Kultur-, Freizeit-, Spiel-und Vergnügungseinrichtungen gelockert. So werden ab diesem Zeitpunkt Badeanstalten, Schwimmbäder (einschließlich sogenannter Freizeit-und Spaßbäder)sowie Heilbäderunter Maßgaben wieder öffnen können. Dies gilt für die Indoor-und Outdoor-Bereiche dieser Einrichtungen. Zu den Maßgaben zählen eine Reduzierung der Gästezahl, die Sicherstellung derEinhaltung der Mindestabständeund die Prüfung und Freigabe eines Hygienekonzeptes durch die jeweils zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte. Bestimmte Angebote, in denen der Abstand nicht gewahrt werden kann, müssenaußer Betrieb bleiben (z.B. Strömungskanal).Auch Tanz-und Ballettschulenkönnenunter Einhaltung von Hygienevorschriftenund der Auflage zur Führung von Teilnehmerlisten ab dem 28.05.2020 wieder öffnen. Zum selben Zeitpunkt wird es auch Fitness-und Sportstudios, Rehasporteinrichtungen, Reitschulen, Kuranlagen und -einrichtungenundähnlichen Einrichtungenmöglich sein, unter Einhaltung von Hygienevorschriften zu öffnen. Die Öffnung erfolgt hinsichtlich des Zeitpunktes und der Maßgaben analog zur Öffnung aller Sportstätten, inkl. Hallen-und Freibäder, für Training im Leistungs-, Breiten-; Rehabilitations-, und Behindertensport (siehe Ausführungen zu § 8).
Sofern ein von der zuständigen kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt, können ab dem 28.05.2020 zudem Freizeitparksund Anbieter von Freizeitaktivitäten (draußen und drinnen)wie z.B. Kletterparks, Minigolfanlagen oder private Indooranlagen wieder eröffnen. Auch Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichenEinrichtungen istab diesem Zeitpunkt die Öffnung unter Einhaltung von Hygienevorschriften wieder gestattet.
Am 28.05.2020 werden zudem weitere Einrichtungen oder Angebote, die seit dem 18.03.2020 nicht mehr für den Publikumsverkehr geöffnet werdendurften, unter Maßgaben bzw. Auflagen wiedergeöffnet werden. Hierzu zählen auch öffentliche und private Bildungseinrichtungen sowievergleichbare Einrichtungen (z. B. Volkshochschulen, Fahr-und Flugschulen, Musikschulen mit Ausnahme des Gesangsunterrichts, Jugend-und Familienbildungsstätten, Ernährungskurse, Sprach-und Integrationskurse der Integrationskursträger und Bildungsangebote im Bereich des Gesundheitswesens sowie Einrichtungen der Bildung für nachhaltige Entwicklung). Die Öffnung dieser Einrichtungen für organisierte Veranstaltungen ist an die Einhaltung der Hygienevorschriften, insbesondere des Abstandsgebots, gebunden. Die zulässige Personenzahl ergibt sich daher wie bei vergleichbaren Veranstaltungen in anderen Einrichtungen aus der Größe desjeweiligen Veranstaltungsraums. In Erwachsenenbildungseinrichtungen mit Übernachtungs-und Verpflegungsbetrieb (Heimvolkshochschulen) sind zudem die Bestimmungen für Beherbergungsbetriebe und Gaststätten (§§ 5 und 6) einzuhalten.
Auch Vorführungen in Theatern (einschließlich Musiktheater) und Filmtheatern (Kinos) sowie Angebotein soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusernsowie in Literaturhäusernsind als organisierte Veranstaltungen ab dem 28.05.2020 wieder gestattet. Die allgemeinen Hygienevorschriften sowie die Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft für das künstlerische und nicht-künstlerische Personal der Einrichtung sind einzuhalten. In Bereichen, in denen das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann (in den Gängen, beim Aufsuchen des Sitzplatzes u.ä.) ist eine Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich.
Des Weiteren werden ab dem 02.06.2020 auch Angebote der offenen Kinder-und Jugendarbeitunter Einhaltung des Infektionsschutzes und nach Genehmigung durch die zuständige örtliche Behörde wieder geöffnet werden. Zum selben Zeitpunkt ist auch in Seniorenbegegnungsstätten und –treffpunktendie Öffnung für Einzelberatungen, -angebote und Kleingruppenangebote unter Einhaltung von Hygienekonzepten und nach Genehmigung durch die zuständige örtlicheBehörde möglich und auch Mehrgenerationenhäuserkönnen dann (analog zu anderen Einrichtungen unter Einhaltung von Hygienekonzepten und nach Genehmigung durch die zuständige örtliche Behörde) wieder öffnen.
Für die öffentlichen Archivewird eine schrittweise Erweiterung des eingeschränkten Regelbetriebs (z.B. durch Verlängerung von Öffnungszeiten) in Abhängigkeit von der epidemiologischen Entwicklung ab dem 15.06.2020 angestrebt. Die Aufnahme des Regelbetriebs bzw. die vollständige Öffnung (unter Beibehaltung der Abstands-und Hygieneregeln) soll in der zweiten Jahreshälfte 2020 erfolgen.
Für andere Bereicheist aus Gründen des Infektionsschutzes derzeit jedoch noch keine Öffnung in mittlerer Frist absehbar. Hierzu zählen:
- Tanzlustbarkeiten, Bars (ohne Sitzgelegenheiten an Tischen), Clubs, Diskotheken
- Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste Messen, Ausstellungen
- Einsatz von Prostitutionsstätten und -fahrzeugen, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
§ 5/5a Beherbergungsbetriebe und Tourismus
Ab dem 28.05.2020 werden Reisen aus touristischem Anlassin das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt für Touristen aus dem Inlandwieder möglich sein. Das gilt auch für die touristische Beherbergungin Hotels, Pensionen und andere Unterkünften, für Zelt-und Campingplätzeund Wohnmobilstellplätze (hier können auch wieder die Sanitäranlagen geöffnet werden), Ferienhäuser, Ferienhausparks und Ferienwohnungen sowie für Yacht-und Sportboothäfen. Regelungen für Touristen aus dem Ausland werden in Abhängigkeit von Bundesregelungen getroffen. Diese Öffnung erfordert die Einhaltung von Hygienevorschriften sowie das Führen von Gästelisten zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen. Wellnessbereiche im Beherbergungsgewerbe dürfen unter Einhaltung von Hygienevorschriften ebenfalls geöffnet werden.
Auch die Ausflugsschifffahrt kann ab den 28.05.2020 unter Auflagen (Hygienevorschriften und Gästelisten) ihren Betrieb wieder aufnehmen. Die Zulassung von touristischen Busreisenwird an die Regelungen zum ÖPNV gebunden (Mund-Nase-Schutz).
§ 6/6a Gaststätten
Nachdem seit dem 22.05.2020 Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit Ausnahme von Schankwirtschaften auch ohne Ausnahmegenehmigung wieder für den Publikumsverkehr öffnen dürfen, sollen ab dem 28.05.2020 auch Schankwirtschaften (wie z.B. Beispiel Kneipen, Bars und ähnliche Betriebe) unter denselben Auflagen für die übrigen Gaststätten öffnen dürfen.
Eine dieser Auflagen ist die ausschließliche Bewirtung anTischensowohl im Innen-und Außenbereich. An dieser Auflage für alle Gaststätten wird weiterhin festgehalten, da die Bewirtung an Tischen u.a. maßgeblich zur Ordnung der Besucherströme und damit maßgeblich zur Verringerung der sozialen Kontakte zwischen den Besuchergruppen beiträgt.
§ 7 Ladengeschäfte, Dienstleistungen der Körperpflege
Analog zu den Ausführungen zu § 2 wird an den in der fünftenEindämmungsverordnung festgelegten, nach Verkaufsfläche differenzierten Zugangsbegrenzung für Ladengeschäftefestgehalten, um insbesondere den überregionalen Kundenfluss zu begrenzen (erleichterte Nachverfolgung, Möglichkeit lokaler und regionaler Eindämmungsmaßnahmen im Fall steigender Neuinfektionenzahlen).
§ 8 Sportstätten und Sportbetrieb, Spielplätze
Ab dem 28.05.2020 ist wieder die Öffnung aller Sportstätten, inkl. Hallen-und Freibäder, für Training im Leistungs-, Breiten-; Rehabilitations-, und Behindertensportunter Maßgaben (Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern und der bisherigen Hygieneanforderungen; kein Wettkampfbetrieb sowie keine Zuschauer) möglich.
Bei Frei-und Hallenbädernerfolgt die Freigabefür den normalen Publikumsverkehr(analog zu den Anmerkungen zu § 4) erst nach Vorlage eines Hygienekonzeptes und der Genehmigung durch dieörtlichen Gesundheitsämter.
Die Freigabe der Sportstätte erfolgt durch ihren Betreiber (Kommune, Verein, Privatbetreiber). Der Betreiber muss die Empfehlungen der jeweiligen Spitzensportverbände zur Nutzungsvoraussetzung erklären und dokumentieren sowie entsprechend der Größe der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festlegen (im Gegenzug Wegfall der 5-Personen-Regelung). Das zuständige Gesundheitsamt kann (ggf. auch durch Allgemeinverfügung) den Betrieb einer Sportstätte untersagen oder weitergehende Auflagen für den Betrieb festlegen.
Weitere Ausnahmen für Berufssportler und Kadersportler(Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1 und 2), können auf der Basis der jeweiligen Konzepte der Spitzensportverbände durch das zuständige Gesundheitsamt genehmigt werden. Damit einhergehend entfällt die Genehmigungspflicht durch das Landesverwaltungsamt.
Auch der Wasserrettungwird ab dem 28.05.2020 wieder das Training für Bootsführer und Rettungsschwimmer unter Beachtung der hygienischen Vorschriften möglich sein.
Mit der schrittweisen Rückkehr zum Regelbetrieb an den Schulen Sachsen-Anhalts (§ 15) soll unter Sicherung der hygienischen Standards auch der Schulsport wieder ermöglicht werden. Die Öffnung für den Schulsportwird unter Sicherung der hygienischen Standards und angepasst an die allgemeinen Bestimmungen für den Amateursport erfolgen. In Kongruenz zur Wiederaufnahme des Schulsportssollauch der Hochschulsport (Sportstudium, sonstige Sportangebote)unter Hygieneauflagen wieder möglich sein.
Ein Wegfall der Abstandsregelung, durch den auch reguläres Training in Kontaktsportartenerlaubt werden würde, wird weiterhin nicht befürwortet. Hier sollte das weitere Pandemiegeschehen (Infektionszahlen) abgewartet werden und noch keine konkrete Zeitperspektive gegeben werden.
Großveranstaltungen finden bis Ende August 2020 entsprechend des Beschlusses der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 15.04.2020 nicht statt. In einem weiteren Zwischenschritt vor einer evtl. Aufhebung dieser Beschränkung könnten abhängig von der Pandemiesituation (frühestens jedoch ab Mitte Juli) auch Wettkämpfe auf Landesebenemit einer begrenzten Zahl von Zuschauern durchgeführt werden.
§ 9 Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Betretensverbote
Das Besuchsverbot in den Krankenhäusernwird mit Ablauf des 27.05.2020 aufgehoben, jedoch sollte der Besuch zunächst auf täglich eine Stunde je Personbegrenzt werden. Ggf. kann die Regelungsverantwortung für den Besuchsumfang den Krankenhäusern übertragen werden. Hinsichtlich der Besuchseinschränkungen bleiben Ausnahmen für Einrichtungen mit Frühgeborenen, Geburts-und Kinderstationen sowie Palliativpatienten weiterhin zugelassen.
Eine weitere Normalisierung hin zum Regelbetrieb wird noch im Juni/Juli 2020 angestrebt.Im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimenkann die jeweilige Einrichtungsleitung laut fünfter Eindämmungsverordnung die Besuchsregelung einschränken oder sogar ein Besuchsverbot festlegen. Ein generelles Besuchsverbot ist gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde nur anzuzeigen. Angehörige und Bewohner brauchen jedoch allgemeinverbindliche Regelungen für ein Besuchsrecht. Ein generelles Besuchsverbot soll daher zukünftig unterGenehmigungsvorbehalt stehen.
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icke (Dienstag, 19 Mai 2020 22:18)
wer liest sich das durch?