Landkreis ordnet die Aufstallung von Geflügel in Risikogebieten an

Vor ca. 3 Wochen wurde das Influenza-A-Virus vom Subtyp H5N8 in einem Putenbestand in Mecklenburg Vorpommern nachgewiesen und damit das Vorliegen der Geflügelpest amtlich festgestellt. Im Rahmen der Wildvogeluntersuchung wurde dieses Virus bei einer am 20.11.2014 auf Insel Rügen erlegten Krickente ebenfalls nachgewiesen. Bei Influenza-A-Virus vom Subtyp H5N8 handelt es sich um ein zuvor in Europa noch nicht nachgewiesenes hochpathogenes Virus, welches schwere Krankheitsverläufe mit hohen Todeszahlen in Geflügelbeständen hervorruft. Das Risiko der Einschleppung des hochpathogenen Influenza-A-Virus vom Subtyp H5N8 durch Wildvögel in Hausgeflügelbestände wird durch das Friedrich-Löffler-Institut als hoch bewertet.

Die Geflügelpest ist eine anzeige-und bekämpfungspflichtige Tierseuche. Sie wird in Hühner- und Putenhaltungen als eine plötzlich auftretende und massenhaft rasch zum Tode führende Erkrankung beschrieben, während die Erkrankung in Enten- und Gänsehaltungen milder verlaufen kann. Die Viren können über Kot infizierter Tiere, Kontakt mit infizierten Tieren, von infizierten Tieren verseuchtes Oberflächenwasser, über Tierhandel, Personen oder behaftete Gerätschaften übertragen werden. Kontaktvermeidung zwischen Wildvögeln und Geflügel stellt die wichtigste Schutzmaßnahme dar, die jedoch bei Freilandhaltung schwer umzusetzen ist.

 

Durch den Fachdienst Veterinärangelegenheiten und Gesundheitlicher Verbraucherschutz wurde für bestimmte Risikogebiete, die als Rastplätze von Zugvögeln dienen und insbesondere die Elbe- und Saalemündungen und deren Ausläufer umfassen, die Aufstallung des Geflügels angeordnet:

 

  • Stadt Schönebeck, mit den Ortschaften Plötzky, Pretzien, Ranies
  • Gemeinde Bördeland mit den Ortschaften Biere, Eggersdorf, Eickendorf, Großmühlingen, Kleinmühlingen, Welsleben, Zens
  • Stadt Calbe mit den Ortschaften Schwarz, Trabitz, sowie der Siedlung Damaschkeplan
  • Stadt Nienburg mit den Ortschaften Gerbitz, Latdorf, Neugattersleben, Pobzig, Wedlitz, sowie den weiteren Ortsteilen Altenburg, Borgesdorf, Gramsdorf, Grimschleben, Jesar, Wispitz
  • Stadt Bernburg mit den Ortschaften Aderstedt, Gröna (mit Gnetsch), Baalberge (mit Kleinwirschleben), Biendorf, Peißen, Poley (mit Weddegast), Preußlitz (mit Leau und Plömnitz), Wohlsdorf (mit Crüchern)
  • Stadt Barby mit den Ortschaften Barby, Breitenhagen (mit Alt Tochheim), Glinde, Gnadau (mit Döben), Groß Rosenburg (mit Klein Rosenburg), Lödderitz (mit Rajoch), Pömmelte (mit Zackmünde), Sachsendorf (mit Patzetz), Tornitz (mit Werkleitz), Wespen, Zuchau (mit Colno)
  • sowie die Ortschaft Förderstedt mit den Ortsteilen Atzendorf, Brumby, Glöthe, Löbnitz, Ülnitz


In diesen Risikogebieten ist das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), aufzustallen. Aber auch in den nicht als Risikogebiete ausgewiesenen Territorien sind Wildvögel, auch Zugvögel zu beobachten. Deshalb empfiehlt der Fachdienst Veterinärangelegenheiten und Gesundheitlicher Verbraucherschutz allen Geflügelhaltern, ihr Geflügel ebenfalls aufzustallen.

 

Die Aufstallung ist eine wirkungsvolle Maßnahme zur Verhinderung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel und dient somit dem Schutz des Hausgeflügels. Daneben sind die normalen Hygiene-/Biosicherheitsmaßnahmen, wie z.B. Zugangsbeschränkungen und Reinigungs-/Desinfektionsmaßnahmen zu beachten. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem auch Wildvögel Zugang haben, getränkt werden dürfen und dass Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, so aufzubewahren ist, dass sie für Wildvögel unzugänglich sind.

 

Kommt es in Geflügelbeständen zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung, oder sterben innerhalb von 24 Stunden drei oder mehr Tiere bei einem Gesamtbestand von bis zu einhundert Tieren bzw. mehr als 2 % bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren, ist durch den Tierhalter unverzüglich ein Tierarzt hinzuzuziehen. Der Tierarzt wird durch geeignete Untersuchungen das Vorliegen einer Infektion mit aviärem Influenza-Virus ausschließen oder schlimmstenfalls bestätigen.

 

Entscheidet sich ein Tierhalter außerhalb des Risikogebietes trotz der Empfehlung zur Aufstallung, seine Tiere nicht durch Aufstallung zu schützen, ist strikt darauf zu achten, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden dürfen, die für Wildvögel unzugänglich sind. Geflügelhalter sind wie alle anderen Halter von Nutztieren verpflichtet, ihre Tierhaltung dem Fachdienst Veterinärangelegenheiten und Gesundheitlicher Verbraucherschutz zu melden, mit der Besonderheit, dass zusätzlich anzugeben ist, ob die Tiere in Ställen oder im Freien gehalten werden.

 

Für Fragen stehen die Mitarbeiter des Fachdienstes Veterinärangelegenheiten und Gesundheitlicher Verbraucherschutz unter der Tel.Nr. 03471 684-1457 zur Verfügung.