Abwasseranschlüsse - Beitragserhebung bis auf Weiteres ausgesetzt

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Altanschließer-Gebühren und die daran anknüpfende Diskussion lässt erwarten, dass es auch in Sachsen-Anhalt in absehbarer Zeit zu einer Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen kommen wird. Vor diesem Hintergrund hat das Innenministerium mit einem Erlass die Abwasserzweckverbände aufgefordert, die Eintreibung der Beiträge bis auf Weiteres auszusetzen.

Der Erlass in Wortlaut

Rechtssicherheit bei der Festsetzung von Anschlussbeiträgen im

Zusammenhang mit § 18 Abs. 2 KAG-LSA

 

Angesichts der infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (Az.: 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14), veröffentlicht am 17. Dezember 2015, anhaltenden Diskussionen in der Öffentlichkeit sowie im politischen Raum wird die Rechtslage in Sachsen-Anhalt auch im Hinblick auf die Regelungen zur zeitlichen Obergrenze für die Beitragsfestsetzung (§§ 13b, 18 Abs. 2 KAG-LSA) einer rechtlichen Prüfung unterzogen.

 

Bis zu deren Abschluss werden die kommunalen Aufgabenträger gebeten, die Entscheidungen über anhängige Widersprüche und über die sofortige Vollziehung von Beitragsbescheiden zum Ausgleich von Vorteilslagen, die unter die Übergangsregelung nach § 18 Abs. 2 KAG-LSA fallen, auszusetzen. Ebenfalls wird gebeten, dass die kommunalen Aufgabenträger auf die grundsätzlich bei der Aussetzung der Vollziehung anfallenden Zinsen möglichst verzichten und die entsprechende Vorgehensweise kommunalaufsichtlich geduldet wird.