Landkreis ordnet Stallpflicht in Risikogebieten an

Risikogebiete Schönebeck/Elbe: Plötzky, Pretzien, Ranies, Calbe/Saale, gesamtes Gebiet, Nienburg/Saale, ohne Ortsteil Neugattersleben, Bernburg/Saale, gesamtes Gebiet, Barby, gesamtes Gebiet, die Aufstallung des Geflügels angeordnet.


Für bestimmte Risikogebiete, die als Wildvögelrast- und -sammelplätze dienen und insbesondere die Elbe- und Saalemündungen und deren Ausläufer umfassen, wird die Aufstallung des Geflügels angeordnet.

 

Nachfolgend aufgelistete Einheitsgemeinden, Städte, Gemeinden, Ortsteile und/oder Siedlungen sind betroffen:

 

  • Einheitsgemeinde Schönebeck/Elbe: Plötzky, Pretzien, Ranies,
  • Einheitsgemeinde Calbe/Saale, gesamtes Gebiet
  • Einheitsgemeinde Nienburg/Saale, ohne Ortsteil Neugattersleben
  • Einheitsgemeinde Bernburg/Saale, gesamtes Gebiet
  • Einheitsgemeinde Barby, gesamtes Gebiet

 

In diesen Risikogebieten ist das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), aufzustallen.

 

Die Aufstallung ist eine wirkungsvolle Maßnahme zur Verhinderung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel und dient somit dem Schutz des Hausgeflügels. Daneben sind die normalen Hygiene-/Biosicherheitsmaßnahmen, wie z.B. Zugangsbeschränkungen und Reinigungs-/ Desinfektionsmaßnahmen zu beachten.

 

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem auch Wildvögel Zugang haben, getränkt werden dürfen und dass Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, so aufzubewahren ist, dass sie für Wildvögel unzugänglich sind.

 

Kommt es in Geflügelbeständen zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung, oder zu erhöhten Tierverlusten, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen bzw. der Fachdienst (FD) Veterinärangelegenheiten und Gesundheitlicher Verbraucherschutz zu informieren.

 

Der FD empfiehlt den Geflügelhaltern in den nicht als Risikogebiete eingestuften Regionen ihr Geflügel ebenfalls aufzustallen. Entscheidet sich ein Tierhalter außerhalb des Risikogebietes trotz der Empfehlung zur Aufstallung, seine Tiere nicht durch Aufstallung zu schützen, ist strikt darauf zu achten, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden dürfen, die für Wildvögel unzugänglich sind.

 

Die Geflügelpest ist eine anzeige-und bekämpfungspflichtige Tierseuche. Die Viren können über Kot infizierter Tiere, Kontakt mit infizierten Tieren, von infizierten Tieren verseuchtes Oberflächenwasser, über Tierhandel, Personen oder behaftete Gerätschaften übertragen werden. Kontaktvermeidung zwischen Wildvögeln und Geflügel stellt die wichtigste Schutzmaßnahme dar, die jedoch bei Freilandhaltung schwer umzusetzen ist.

 

Bei Feststellung gehäufter Todesfälle von Wildvögeln in einem Gebiet bittet der Fachdienst Veterinärangelegenheiten und Gesundheitlicher Verbraucherschutz um entsprechende Hinweise. Der direkte Kontakt von Personen und Haustieren zu kranken oder toten Wildvögeln soll möglichst vermieden werden.

 

Für Fragen stehen die Mitarbeiter des Fachdienstes unter der Telefonnummer 03471 684-1457 zur Verfügung.

 

Sollte Ihr Tierbestand noch nicht registriert sein oder Sie die Tierhaltung inzwischen aufgegeben haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes, Ihres Namens und Ihrer Adresse sowie Ihrer Telefonnummer an den Salzlandkreis, Fachdienst 31, Veterinärangelegenheiten und Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Karlsplatz 37, 06406 Bernburg (Saale) oder vet@kreis-slk.de. Die Allgemeinverfügung wird im elektronischen Amtsblatt, in den Einheitsgemeinden ortsüblich und auf der Homepage des Landkreises veröffentlicht.

 

Aufstallungsanordnung für Geflügel gern. § 38 Abs. 11 Tiergesundheitsgesetz i.V.m. § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) geändert worden ist. Auf Grundlage der aktuellen Risikobewertung ordne ich zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel für nachfolgend aufgelistete Einheitsgemeinden, Städte, Gemeinden, Ortsteile und/oder Siedlungen:

 

• die Ortsteile der Einheitsgemeinde Schönebeck/Elbe: Plötzky, Pretzien, Ranies,

• Einheitsgemeinde Calbe/Saale, gesamtes Gebiet

• Einheitsgemeinde Nienburg/Saale, ohne Ortsteil Neugattersleben

• Einheitsgemeinde Bernburg/Saale, gesamtes Gebiet

• Einheitsgemeinde Barby, gesamtes Gebiet

 

Folgendes an:

 

1. Das Geflügel ist ab sofort

-in geschlossenen Ställen oder

-unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), aufzustallen.

2. Geflügelhalter, die ihrer Meldepflicht gegenüber dem Salzlandkreis, Fachdienst Veterinärangelegenheiten und Gesundheitlicher Verbraucherschutz, bislang nicht nachgekommen sind, werden aufgefordert, dies unverzüglich nachzuholen

3. In begründeten Fällen kann der Tierhalter einen Antrag auf Ausnahme von der Aufstallungspflicht gemäß Nr. 1 dieser Verfügung beim Salzlandkreis, Fachdienst Veterinärangelegenheiten und Gesundheitlicher Verbraucherschutz stellen.

4. Die sofortige Vollziehung meiner Anordnungen zu Nr. 1 und 2 wird hiermit im besonderen öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

5. Diese Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.



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