· 

WUMMS - Das Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket

Am 03.06.2020 hat der Koalitionsausschuss ein Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket beschlossen. Dieses enthält insgesamt 57 Maßnahmen- und Absichtserklärungen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie.


Am 03.06.2020 hat der Koalitionsausschuss ein Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket beschlossen. Dieses enthält insgesamt 57 Maßnahmen- und Absichtserklärungen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie. Die vereinbarten Pläne werden in einem nächsten Schritt im Kabinett beraten. Gesetzesentwürfe gehen anschließend in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren.

 

Obwohl in der praktischen Umsetzung noch einige Fragen offen sind, die (hoffentlich) im weiteren Gesetzgebungsprozess geklärt werden, möchten wir Sie schon jetzt kurz über einige der beschlossenen Maßnahmen informieren:

 

  • Absenkung der Umsatzsteuer: Vom 01.07. bis zum 31.12.2020 soll der Umsatzsteuersatz von 19% auf 16% und für den ermäßigten Satz von 7% auf 5% gesenkt werden.

 

Dies sollte von Ihnen bereits frühzeitig bei der künftigen Rechnungsstellung eingeplant werden. Hier müssen Sie an die Programmierung Ihrer Registrierkassen und die Änderung Ihrer Rechnungsprogramme denken und Ihre Eingangsrechnungen auf den verminderten Umsatzsteuer-Satz hin überprüfen.

 

Zum jetzigen Zeitpunkt gehen wir davon aus, dass für die Anwendung der abgesenkten Steuersätze das Leistungsdatum maßgebend ist:

 

  • So gilt eine Lieferung als ausgeführt, wenn der Abnehmer bzw. Kunde die Verfügungsmacht über den Gegenstand der Lieferung verschafft bekommen hat; d.h., wenn er den Gegenstand zu seiner freien Verfügung verwenden kann.
  • Eine sonstige Leistung ist ausgeführt, wenn sie vollendet bzw. beendet ist.
  • Werden vor dem 01.07.2020 Abschlagsrechnungen mit 19%igem Umsatzsteuerausweis erteilt und die Anzahlung vereinnahmt, während die entsprechenden Leistungen aber erst nach dem 30.06.2020 (und vor dem 01.01.2021) beendet werden, ist die Differenz zwischen altem und neuem Steuersatz bei Leistungsausführung (also in der Schlussrechnung) auszugleichen.

 

Entsprechendes gilt auch für die spätere Erhöhung auf die ursprünglichen Steuersätze.

 

  • Degressive Abschreibung: Als steuerlicher Investitionsanreiz wird die degressive Abschreibung mit maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 wiedereingeführt.

 

Ob dies auch für bereits ab 01.01.2020 getätigte Investitionen () gilt, ist noch zu klären.

 

  • Überbrückungshilfen: Auf Antrag soll ein Teil der fixen Betriebskosten für kleine und mittelständische Unternehmen erstattet werden. Sie wird für die Monate Juni bis August 2020 gewährt und gilt branchenübergreifend.

 

Die Antragsteller müssen in den Monaten April und Mai 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 60 % gegenüber den entsprechenden Vorjahresmonaten verzeichnet haben und die Umsatzeinbrüche müssen von Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.

 

Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.

 

Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000,00 € für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000,00 €, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000,00 € nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.

 

Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch uns als Steuerberater in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen.

 

Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.08.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

 

Sicher ist jedoch, dass es in den nächsten Monaten ganz wichtig ist, uns Ihre Buchhaltungsunterlagen zügig und vor allem vollständig einzureichen, damit wir möglichst frühzeitig belastbare Zahlen haben, die wir bestätigen können.

 

  • Corona-Rücklage: Voraussichtliche Corona-bedingte Verluste der Jahre 2020 und 2021 sollen mit Hilfe eine Corona-Rücklage bereits in den Steuererklärungen für 2019 angesetzt werden und damit die Steuerlast für 2019 mindern können.
  • Kinderbonus für Familien: Einmalig erhalten Eltern 300,00 € pro Kind. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet.
  • Auszubildende: Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000,00 €, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000,00 €. Das Antragsverfahren muss noch geregelt werden.
  • Umwelt-/Innovationsprämie E-Fahrzeuge: Die Kaufprämie wird auf 6.000,00 € erhöht für E-Fahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von 40.000,00 €. Diese Maßnahme ist befristet bis zum 31.12.2021.

 

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bedenken Sie aber bitte, dass auch wir darauf angewiesen sind, dass Gesetzgeber und Verwaltung genauere Regelungen erlassen, um in allen Dingen rechtssicher Auskunft geben zu können. Wir werden Sie dann gern weiter informieren.

 

Quelle: Kleinschmidt und Partner Steuerberatungsgesellschaft

 



Kommentar schreiben

Kommentare: 0