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Erstausstattung für Wohnung, Schwangerschaft und Geburt sowie Bekleidung

ALG II - Leistungsempfänger können einen Antrag auf Erstausstattung für eine Wohnung, Bekleidung und bei der Geburt eines Kindes stellen. Hierbei handelt es sich um sogenannte einmalige Beihilfen, deren Bedarf sich aus den besonderen Lebensumständen ergibt.


Jobcenter informiert zu einmaligen Beihilfen

 

ALG II - Leistungsempfänger können einen Antrag auf Erstausstattung für eine Wohnung, Bekleidung und bei der Geburt eines Kindes stellen. Hierbei handelt es sich um sogenannte einmalige Beihilfen, deren Bedarf sich aus den besonderen Lebensumständen ergibt. Anspruchsberechtigt sind zudem Personen, die kein ALG II beziehen, diese Ausgaben aber nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können.

 

Erstausstattung für die Wohnung

 

Der Anspruch auf Kostenübernahme für die Erstausstattung der Wohnung kann bestehen, wenn der Hilfebedürftige über keinerlei Einrichtungs- oder Haushaltsgegenstände verfügt. Typischerweise trifft dies beim erstmaligen Anmieten einer eigenen Unterkunft im Rahmen des Auszuges aus dem Elternhaus zu. Auch bei Wohnungsbrand, nach einer mehr als sechsmonatigen Haftstrafe, infolge einer Trennung oder Scheidung bzw. nach einer Heirat oder aufgrund der Beendigung von Obdachlosigkeit ist eine Kostenübernahme im Zuge der einmaligen Beihilfen möglich.

 

Eine Kostenübernahme erfolgt ausschließlich für Einrichtungsgegenstände, die für eine geregelte Haushaltsführung notwendig sind. Konkret fallen darunter Möbel wie Betten inklusive Matratzen und Bettzeug, Schränke, Tische und Stühle, aber auch alle Haushaltsgegenstände, die zum Kochen sowie zur fachgerechten Lagerung von Lebensmitteln oder zum Waschen der Bekleidung erforderlich sind. Mikrowelle, Kaffeevollautomat, Fernsehgerät oder Spielekonsole zählen hingegen nicht dazu.

 

Bereits vorhandene Möbel oder Haushaltsgegenstände, die durch Abnutzung oder aus irgendeinem anderen Grund beschädigt oder unbrauchbar sind, gehören ausdrücklich nicht zur Wohnraumerstausstattung. Diese sogenannten Ersatzbeschaffungen sind grundsätzlich aus der ALG II - Regelleistung anzusparen. Bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen kann die Übernahme der anfallenden Kosten allerdings mittels eines Darlehns erfolgen.

 

Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt

 

Leistungen für Erstausstattungen bei der Geburt eines Kindes werden grundsätzlich einmalig pro Haushalt gewährt. Im Falle einer weiteren Geburt sind die bereits vorhandenen Gegenstände zu nutzen. Im Ausnahmefall kann bei unmittelbar zeitlicher Nähe einer weiteren Geburt eine zusätzliche Bewilligung erfolgen, sofern die betreffenden Gegenstände durch Nutzung des älteren Kindes noch gebunden sind.

 

Die Schwangerschaftserstausstattung umfasst die Kosten für Kinderwagen, Kinderbadewanne, Kinderbett, Bettwäsche, Wickelauflage und ähnliche Dinge. Das Neugeborene wie auch die werdende Mutter haben zudem unter bestimmten Umständen Anspruch auf Bekleidungserstausstattung.

 

Grundsätzlich sind alle weiteren Anschaffungen wie größere Kleidung und Schuhe, aber auch ein größeres Bett durch den Leistungsberechtigten selbst, also aus dem Regelsatz zu bestreiten.

 

Erstausstattung für Bekleidung

 

Hilfebedürftige können zudem einen Antrag auf Erstausstattung für Bekleidung stellen. Ein Bedarf besteht immer dann, wenn plötzlich im großen Umfang neue Kleidung erforderlich wird, die ursprünglich gar nicht oder nur unzureichend vorhanden war. Das gilt bei der ersten Schwangerschaft, aber auch bei Verlust der Kleidung beispielsweise aufgrund eines Brandes oder wenn aufgrund einer Haftstrafe bzw. bei Obdachlosigkeit keine Bekleidung vorhanden ist.

 

Zahlung der Kosten

 

Die Übernahme der Erstausstattung kann in Form von Geld- oder Sachleistungen durch das Jobcenter erfolgen. Grundsätzlich ist ein Antrag auf die benötigte Erstausstattung durch den Hilfebedürftigen erforderlich. Zudem sind entsprechende Nachweise der Bedürftigkeit - Kontoauszüge, Mietverträge, Urkunden usw. - zu erbringen. Für die Beantragung gibt es keine festgelegte Frist.


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