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Bernburg: 1.000 Euro Strafe wegen Eisessen auf der Parkbank

Weil ein Kunde die Abstandsregel zum Essen der gekauften Eiscreme' nicht eingehalten hat, soll der Inhaber des Eiscafé Venezia in Bernburg nun 1.000 Euro Bußgeld zahlen, und der Kunde darf auch gleich noch 250 Euro Strafe zahlen.



Weil Kunden die Abstandsregel zum Essen der gekauften Eiscreme' nicht eingehalten haben, soll der Inhaber des Eiscafé Venezia in Bernburg nun 1.000 Euro Bußgeld zahlen. Der Kunde, der sich ein Eis kaufte und auf die städtische Bank des oberen Karlsplatzes setzte, darf auch gleich noch 250 Euro Strafe zahlen.

 

Der Grund dafür ist, das die Bänke weniger als 50 Meter vom Eiscafe' entfernt stehen und der Inhaber des Eiscafe's nicht dafür gesorgt hat, dass seine Kunden sich auf diese Bänke setzten.

 

Ordnungsamt und Polizei haben die Personalien aufgenommen, der Inhaber des Eiscafe's nun extra Schilder aufgehängt. Ob die Strafe wirklich bezahlt werden muss, ist noch nicht gewiss, doch 1.000 Euro betrage bei weitem nicht der Tagesumsatz des Geschäftes in Zeiten von Corona.

Bänke deutlich gekennzeichnet: 50 Meter Abstand zum Eiscafe' einhalten.
Bänke deutlich gekennzeichnet: 50 Meter Abstand zum Eiscafe' einhalten.

Der Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Dritten SARS‐CoV‐2 Eindämmungsverordnung im Land Sachsen‐Anhalt sieht nach § 20 Abs. 1 der Dritten SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung, die gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes als zu ahnden sind, vor, Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 25 000 Euro zu belegen.

 

Dazu zählen die Nicht-Sicherstellung der beschriebenen Abstandsbestimmungen im öffentlichen Bereich und Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort.

 

In der zweiten Verordnung vom über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 2. SARS-CoV-2-EindV) vom 24. März 2020 wird unter §4 (1) Absatz 2 geregelt, dass Betriebsinhaber dafür sorgen müssen, ein Verzehr im öffentlichen Bereich und Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort zu unterbinden.

 

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bank Eigentum der jeweiligen Kommune oder die Kommune diese Bank hätte absperren müssen.