Beim Schutz vor Corona setzt die Landesregierung künftig vor allem auf die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und auf die bundeseinheitlichen bis zum 7. April 2023 geltenden Regelungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes.
Ab 1. Oktober 2022 gilt in Sachsen-Anhalt eine neue Eindämmungsverordnung. Auf der Grundlage des neuen Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden damit bundesweite und landesweite Schutzmaßnahmen umgesetzt.
Die bisherigen auf die COVID-19-Pandemie bezogenen Sonderregeln sind bis zum 23. September 2022 befristet. Im Herbst und Winter ist mit einem saisonalen Anstieg der COVID-19-Fälle zu rechnen – und mit einer gesteigerten Belastung des Gesundheitssystems und der sonstigen kritischen Infrastruktur.
Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat heute in Hamburg auf rechtssichere Vorbereitung der neuen Corona-Wellen ab Herbst gedrängt. Die notwendigen Maßnahmen im Hinblick auf eine zu erwartende Herbst-/Winterwelle im einzelnen.
Konkret werden die kostenlosen Bürgertests künftig nur noch konzentriert zum Schutz vulnerabler Gruppen angeboten, wie zum Beispiel für den Besuch von Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern sowie für Kleinkinder. Bürgertests für andere Zwecke wie den Besuch von Großveranstaltungen werden mit einem Selbstanteil von 3 Euro belegt.
Mit Blick auf den Herbst und Winter müssen wir mit dem Auftreten neuer Virusvarianten rechnen“, sagte die GMK-Vorsitzende, Sachsen-Anhalts Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne nach einer gemeinsamen GMK-Videoschalte mit Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach am Montag in Magdeburg.
Der Trend des Vorjahres setzt sich fort: Die Hochschule Anhalt verzeichnet einen deutlichen Zuwachs bei den Bewerbungen. Bereits im vergangenen Sommersemester haben sich mehr junge Menschen für ein Studium an einem der drei Standorte der Hochschule Anhalt beworben als an den Jahren zuvor.
Die Absonderung für Infizierte und Kontaktpersonen soll ab Mai von sieben auf fünf Tage verkürzt werden. Für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten müssen im Infektionsfall die Gesundheitsämter ein Tätigkeitsverbot anordnen.