In diesen Tagen wird sich mancher Arbeitnehmer über die Zahlung von Weihnachtsgeld freuen können. Auch wenn Lohnsteuer und Sozialversicherung schon erhebliche Beträge davon kassieren: der Nettobetrag steht für Geschenke oder sonst zur freien Verfügung, wenn dem Arbeitnehmer nicht Gläubiger im Nacken sitzen. Denn die wollen auch einen Teil dieser zusätzlichen Zahlung.
Steuerberater und Rechtsbeistand Wolf-Dieter Kleinschmidt, ein zuverlässiger Partner in allen steuerlichen Fragen für Unternehmen und private Mandanten seit über 25 Jahren in Bernburg gibt Antwort auf die Frage:
Darf Weihnachtsgeld gepfändet werden?
Grundsätzlich kann das Weihnachtsgeld vom Gläubiger gepfändet werden, jedoch nicht in voller Höhe. § 850 a Nr. 4 ZPO regelt nämlich, dass Weihnachtsgeld bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro, unpfändbar ist.
Bei einer Lohnpfändung wird der Arbeitgeber diese Vorschrift automatisch bei der Lohnabrechnung berücksichtigen. Allerdings kann ein Gläubiger auch das Konto des Schuldners pfänden; das gewährt dem Gläubiger einen vollständigen Zugriff auf das entsprechende Guthaben und damit sogar auf den Lohn, der dem Arbeitnehmer eigentlich als Freibetrag verbleiben soll.
Um dies zu verhindern, gibt es bei den Kreditinstituten das Pfändungsschutzkonto („P-Konto“). Damit hat der Gläubiger keinen Zugriff auf die Freibeträge. Es muss aber darauf geachtet werden, dass die Freibeträge genügen, um auch die Zahlung von Weihnachtsgeld abzudecken. Ist dieses nämlich nicht der Fall, würde der Schutz durch das P-Konto entfallen; es droht die Pfändung des gesamten Weihnachtsgelds.
Deshalb muss der Arbeitnehmer möglichst schnell handeln und nach § 850 k Abs. 4 ZPO beim Vollstreckungsgericht beantragen, die Freibeträge entsprechend der Vorschrift des § 850 a Nr. 4 ZPO zu erhöhen, also um die Hälfte des Arbeitseinkommens, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von 500 Euro.
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