Neues Kinderförderungsgesetz ab 01. August

Ministerium für Arbeit und Soziales Sachsen-Anhalt Minister Bischoff: Neues KiföG ist gut für Kinder, Eltern und Erzieher Sozialminister Norbert Bischoff hat das vom Landtag verabschiedete neue Kinderförderungsgesetz als „gut für Kinder, Eltern und Erzieher“ bezeichnet. Mit der Änderung werde ein zentrales Element der Koalitionsvereinbarung von CDU und SPD umgesetzt, sagte Bischoff am Donnerstag in Magdeburg. „Wir haben Wort gehalten. Das neue Gesetz ist in jeder Hinsicht vorzeigbar“, betonte der Minister.

Ab 1. August 2013 gibt es wieder für alle Kinder einen Rechtsanspruch auf eine Ganztagesbetreuung unabhängig vom Sozialstatus der Eltern. Zudem sieht das Gesetz eine finanzielle Entlastung von Mehrkindfamilien vor. Über die Koalitionsvereinbarung hinausgehend wird drittens eine spürbare Verbesserung der Betreuungsschlüssel festgeschrieben. Das Land gibt in der Spitze rund 53 Millionen Euro pro Jahr mehr für die Kinderbetreuung aus. Aktuell wendet das Land rund 184 Millionen Euro aus.

 

Zum Hintergrund:

Im Jahr 2011 besuchten knapp 85.800 Kinder Krippe und Kindergarten in Sachsen-Anhalt, etwa 29.100 von ihnen wurden nur halbtags mit fünf Stunden am Tag betreut. Durch die Rückkehr zum Ganztagesanspruch für alle Kinder und zusätzliche Stundenkontingente für Erzieherinnen wird sich die Zahl der Vollzeitstellen in den Einrichtungen von aktuell rund 9.800 auf knapp 11.200 im Jahr 2016 erhöhen. Aktuell arbeiten in den landesweit 1.900 Kindertageseinrichtungen rund 12.000 Fachkräfte.

 

Weitere grundsätzliche Neuerungen:

 

§ 1 Ziele der Kinderbetreuung und § 2 die Freiwilligkeit der Kinderbetreuung

Haben sich nicht verändert und werden analog definiert.

 

§ 3 Anspruch auf Kinderbetreuung

Der Rechtsanspruch auf einen GTP wurde auf alle Kinder ausgeweitet auf bis zu 10 Stunden je Betreuungstag oder bis zu 50 Wochenstunden. Für Schulkinder umfasst ein ganztägiger Platz ein Förderungs- und Betreuungsangebot von sechs Stunden je Schultag; während der Schulferien bis zu 10 Stunden je Betreuungstag oder bis zu 50 Wochenstunden.

 

Der Anspruch richtet sich ab 01.08.2013 gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Anspruch gilt als erfüllt, wenn ein Platz in einer für Kinder zumutbaren Kindertageseinrichtung oder einer Tagespflegestelle angeboten wird. § 24 Abs.2 bis 4 SGB VIII sind dabei zu beachten. Eltern haben das Recht, den täglichen Betreuungsbedarf gemäß ihren individuellen Bedürfnissen zu wählen. Sie können ihre Kinder jederzeit in einer Kindertageseinrichtung oder einer Tagespflegestelle anmelden. Schulkinder sind spätestens zur Schulanmeldung oder zum Schulhalbjahr für das kommende Schuljahr anzumelden. Der Leistungsumfang und die Anzahl der Betreuungsstunden sind schriftlich zu vereinbaren.

 

§§ 3a und 3b

Bleiben im Wortlaut unverändert.

 

§ 4 Arten der Kinderbetreuung

Enthält keine gravierenden Veränderungen. Die Definition, was Tageseinrichtungen sind, wurde aufgehoben, ebenso die Einschränkung, dass durch Tagespflege der Rechtsanspruch nur für Krippenkinder erfüllt werden kann.

 

§ 5 Aufgaben der Tageseinrichtungen

Da es sich hier um eine definierte Aufgabe des Gesetzes handelt, ist dies analog auf die Tagespflege abzustellen. Die Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen haben die Inklusion von Kindern zu fördern und zur Verbesserung der Chancengleichheit aller Kinder unabhängig ihrer sozialen und kulturellen Herkunft beizutragen.

 

Gesetzlich wird die Verbindlichkeit des Bildungsprogramms „Bildung: elementar – Bildung von Anfang an“ unter besonderer Beachtung der Sprachförderung, festgeschrieben. Die Feststellung des Sprachstandes nach „Delfin 4“ wurde aufgehoben. Diese Regelung trat bereits mit Verkündung des Gesetzes in Kraft. Jede Tageseinrichtung hat nach einer Konzeption und ein durch den Träger frei zu wählendes Qualitätsmanagementsystem zu arbeiten. Festlegungen zur Bereitstellung einer kindgerechten Mittagsverpflegung bzw. zur Begleitung auf dem Weg zwischen Schule und Tageseinrichtungen wurden aus dem § 17 in den § 5 geschoben.

 

§ 6 Tagespflege

Die Tagespflege wird alternativ und ergänzend zur Förderung und Betreuung in Tageseinrichtungen angeboten.

Tagespflegestellen und Tageseinrichtungen sollen miteinander kooperieren.

 

§ 7 Kindermitwirkung

Bleibt bestehen, Ausgestaltung obliegt der jeweiligen Kita.

 

§ 8 Besondere Angebote für Kinder mit Behinderung

Im § 8 ist der Anspruch für Kinder mit Behinderung definiert. Ebenso die Finanzierung des zusätzlichen Bedarfes in Abhängigkeit der Art der Behinderung.

 

§ 9 Träger

bleibt unverändert

 

§ 10 Sicherstellungsaufgabe und Bedarfsplanung

Verantwortlich für die Vorhaltung einer an den Bedürfnissen von Familien und Kindern zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Struktur von Tageseinrichtungen ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Er hat eine Bedarfsplanung gemäß § 80 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 SGB VIII aufzustellen. Mit den kreisangehörigen Gemeinden, Verbandsgemeinden, den Trägern der freien Jugendhilfe und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe ist in allen Phasen der Bedarfsplanung das Benehmen herzustellen. Tagespflegepersonen sollen durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beraten werden.

 

§ 10 a

Unverändert

 

§ 11 Finanzierung

Definition der Grundsätze: Finanzierung der Förderung und Betreuung in Tageseinrichtungen und Tagespflege erfolgt gemeinsam durch das Land, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, in deren Gebiet die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie die Eltern. Das Land und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligen sich durch Zuweisungen.

 

§ 11 a Vereinbarungen, Rahmenvertrag – Neu

Es wird geregelt, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern von Tageseinrichtungen für seinen Zuständigkeitsbereich Vereinbarungen über den Betrieb der Tageseinrichtung nach §§ 78 b bis 78e SGB VIII im Einvernehmen mit den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften schließt. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 78 g SGB VIII. Bestandteile dieser Vereinbarung sind die Konzeption, Aussagen der Zusammenarbeit mit den Schulen sowie mit Einrichtungen der Familienbildung und –beratung.

 

Der Träger der Tageseinrichtung ist gegenüber den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben des zuletzt abgerechneten Haushaltsjahres der Tageseinrichtung nachvollziehbar, transparent und durch Nachweise belegt darzulegen. Durch das für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium wird der Abschluss des Rahmenvertrages gemäß § 78 f SGB VIII zwischen den Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt, sowie dem Landkreistag Sachsen Anhalt und den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene koordiniert.

 

Kommt der Rahmenvertrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregierung zustande, so wird das zuständige Ministerium durch Verordnung Vorschriften erlassen.

 

§ 12 Finanzielle Beteiligung des Landes

Die Höhe der Zuweisung des Landes ist terminal und nach Altersstaffeln geregelt. Weitere Regelungen erfolgen durch eine durch das Ministerium zu erlassenden Verordnung (§ 24)

 

§ 12 a Finanzielle Beteiligung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Eingeschoben

Regelung der Weiterleitung der Zuweisungen des Landes plus der Zuweisung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in Höhe von 53% der Landeszuweisung Weitere Regelungen erfolgen durch eine durch das Ministerium zu erlassenden Verordnung (§ 24)

 

§12 b Finanzielle Beteiligung der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften Eingeschoben - neu

Soweit der Finanzbedarf eines in Anspruch genommenen Platzes in einer Tageseinrichtung oder einer Tagespflegestelle nicht vom Land und dem jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt wird, hat die Gemeinde, Verbandsgemeinde und Verwaltungsgemeinschaft, in deren Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den verbleibenden Finanzbedarf in Höhe von mindestens 50 v.H. zu tragen.

 

§ 12 c Finanzierung bei Inanspruchnahme von Angeboten außerhalb des

Zuständigkeitsbereiches des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe Eingeschoben – neu

„Wird ein Kind in einer Tageseinrichtung oder einer Tagespflegestelle außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mit dessen Zustimmung betreut, regeln der aufnehmende und der abgebende örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die

Kostentragung in einer Vereinbarung.“

 

§ 13 Kostenbeiträge

Erhält folgende neue Fassung

„(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflegestellen sind von den Eltern Kostenbeiträge zu erheben. Sie sind nach der Anzahl der vereinbarten Betreuungsstunden zu staffeln.

 

(2) Der Kostenbeitrag wird durch die Gemeinde, Verbandsgemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft, in deren Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nach Anhörung der Träger von Tageseinrichtungen und der Gemeindeelternvertretung, festgelegt. Die Festlegungen bedürfen der Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

 

(3) Der Kostenbeitrag wird durch die Gemeinde, Verbandsgemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft, in deren Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, erhoben. Die Erhebung kann auf die Träger von Tageseinrichtungen übertragen werden.

 

(4) Für Familien mit einem Kindergeldanspruch für zwei oder mehr Kinder, die gleichzeitig in Tageseinrichtungen oder Tagespflegestellen gefördert und betreut werden, darf der gesamte Kostenbeitrag ab dem 1. Januar 2014 160 v. H. des Kostenbeitrages, der für das älteste Kind zu entrichten ist, nicht übersteigen. Schulkinder bleiben bei der Festsetzung der Höhe des Kostenbeitrages nach Satz 1 unberücksichtigt.

 

(5) Soweit die Regelung des Absatzes 4 zu verminderten Einnahmen aus Kostenbeiträgen führt, erstattet das Land auf Antrag den Differenzbetrag. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben bis zum 28. Februar des Folgejahres die Einnahmeausfälle für das Vorjahr zu ermitteln und dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu melden.“

 

(6) Verpflegungskosten tragen die Eltern.

 

§ 14 Bauliche Beschaffenheit, Ausstattung

Muss den Aufgaben nach §§ 5,7 und 8 genügen.

 

§ 15 Aufsichtspflicht und Evaluierung wurde neu definiert

„(1) Die Gemeinden, Verbandsgemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet, dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Zwecke der Finanzplanung und der Evaluierung dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen.

 

(2) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium hat die Finanzierungsregelung nach den §§ 11 bis 13 bis zum Endes des Jahres 2016 zu evaluieren und dem Landtag bis zum Ende des dritten Quartals 2017 zu berichten.“

 

§§ 16 und 17 wurden aufgehoben

 

§ 18 Medizinische Betreuung

Aufgehoben wurde der Satz 2, dass nach der Erkrankung eines Kindes eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes vorzulegen ist.

 

§ 19 Elternvertreter und Kuratorium

Erweitert wurde der Abs. 4 dahingehend, dass die Zustimmung des Kuratoriums erforderlich ist zur Änderung der Konzeption und der Öffnungs- und Schließzeiten.

 

Abs. 5 – 7 wurden neu eingefügt

„(5) Die Elternschaft oder die Elternsprecherinnen und Elternsprecher einer Tageseinrichtung wählen für die Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Gemeindeelternvertretung, wenn in der Gemeinde mehrere Tageseinrichtungen bestehen. Die Gemeindeelternvertretung ist von der Gemeinde bei allen die Betreuung von Kindern betreffenden Fragen zu beteiligen. Die Gemeindeelternvertretungen innerhalb eines Landkreises wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Kreiselternvertretung, die eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Jugendhilfeausschuss entsendet. In kreisfreien Städten entsendet die Gemeindeelternvertretung eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Jugendhilfeausschuss. Das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen regelt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Satzung. Ist Leistungsverpflichtete die Verbandsgemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft tritt diese an die Stelle der Gemeinde.

 

(6) Die Kreiselternvertretungen und die Gemeindeelternvertretungen der kreisfreien Städte wählen für die Dauer von zwei Jahren eine Landeselternvertretung, die eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Landesjugendhilfeausschuss entsendet. Die Geschäftsstelle der Landeselternvertretung wird beim Kinderbeauftragten des Landes Sachsen-Anhalt eingerichtet.

 

(7) Die Gemeinde-, Kreis- und Landeselternvertretungen tagen mindestens einmal im Jahr. Sie wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand, der als Ansprechpartner für die Eltern und die Verwaltung dient sowie die laufenden Geschäfte führt. Die Elternvertretungen sind unabhängig und geben sich eine Geschäftsordnung.“

 

§ 20 Aufsicht

Redaktionelle Veränderungen – Erweiterung der Zuständigkeit auch auf die Tagesspflegestellen

 

§ 20 a – aufgehoben

 

§ 21 Fachpersonal

Grundlegende Änderungen ab Abs. 2

„(2) Der Mindestpersonalschlüssel in einer Tageseinrichtung beträgt 1. bis zum 31. Juli 2015 für jedes Kind unter drei Jahren: 0,15 Arbeitsstunden einer pädagogischen Fachkraft und 0,18 Arbeitsstunden ab dem 1. August 2015, 2. für jedes Kind von 3 Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht: 0,08 Arbeitsstunden einer pädagogischen Fachkraft und 3. für jedes Schulkind: 0,05 Arbeitsstunden einer pädagogischen Fachkraft. Bezugsgrößen für die Mindestpersonalschlüssel sind die jährliche Summe der vereinbarten Betreuungsstunden sowie die vergüteten Jahresarbeitsstunden der pädagogischen Fachkräfte der Tageseinrichtung.

 

(3) Geeignete pädagogische Fachkräfte sind:

1. staatlich anerkannte Erzieherinnen oder staatlich anerkannte Erzieher,

 

2. Personen mit Hochschulabschlüssen der Niveaustufen 6 und höher des Deutschen Qualifikationsrahmens auf den Gebieten der Pädagogik, insbesondere der Früh- oder Kindheitspädagogik, und der sozialen Arbeit sowie verwandten Gebieten, insbesondere wenn sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit mindestens ein Jahr im Bereich der Betreuung, Bildung, Erziehung und Förderung von Kindern in einer Tageseinrichtung tätig waren und fachspezifische Aus-, Fort- und Weiterbildungen im Umfang von 60 Stunden nachweisen,

 

3. Personen mit einem Abschluss nach der Verordnung zur Anerkennung von abgeschlossenen Ausbildungen in Erzieherberufen vom 29. September 2009 (GVBl. LSA S. 476), wobei eine Beschränkung von Ausbildungsabschlüssen auf die Betreuung bestimmter Altersgruppen zu beachten ist,

 

4. Personen mit einem pädagogischen Fachschulabschluss, die vor Aufnahme ihrer Tätigkeit mindestens ein Jahr im Bereich der Betreuung, Bildung, Erziehung und Förderung von Kindern in einer Tageseinrichtung tätig waren und fachspezifische Aus-, Fort- oder Weiterbildungen im Umfang von 60 Stunden nachweisen,

 

5. Personen die über eine Gleichwertigkeitsanerkennung im Sinne des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes in Bezug auf einen Berufsabschluss nach den Nummern. 1 bis 4 verfügen.

 

(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann auf Antrag im Einzelfall Personen mit weiteren Qualifikationen als Fachkräfte zulassen, wenn sie aufgrund ihrer individuellen praktischen Tätigkeit für die pädagogische Arbeit in einer konkreten Tageseinrichtung geeignet sind. Weiterhin können in Tageseinrichtungen geeignete Hilfskräfte, insbesondere Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger oder Sozialassistentinnen und Sozialassistenten im Verhältnis von einer Hilfskraft zu zwei pädagogischen Fachkräften zugelassen werden.“

 

Die Absätze 4 und 5 wurde aufgehoben und im § 22 Leitung und Fortbildung neu formuliert.

 

§ 23 aufgehoben

 

§ 24 Verordnungsermächtigungen

Zusätzliche Regelungen wird es durch Verordnungen geben, die wie folgt festgelegt wurden:

 

„(2) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium hat durch Verordnung

1. den Inhalt des Bildungsprogramms "Bildung: elementar - Bildung von Anfang an" festzulegen und

 

2. insbesondere a) die Abwicklung der Auszahlung der Zuweisungen nach den §§ 12 und 12a an die Träger der Tageseinrichtungen und an die Tagespflegestellen, b) die Ermittlung des verbleibenden Finanzbedarfs nach § 12b, den die Gemeinde, Verbandsgemeinde und die Verwaltungsgemeinschaft zu tragen hat, einschließlich des Verfahrens zur Auszahlung dieses Betrages an die Träger der Tageseinrichtungen, sowie

 

3. das Nähere zur Tagespflege gemäß § 6, insbesondere zur persönlichen und gesundheitlichen Eignung einer Tagespflegeperson, Umfang und Dauer geeigneter Vorbereitungskurse und Qualifizierungsmaßnahmen sowie zu angemessenen Aufwendungen einschließlich des Erziehungsaufwandes zu regeln. „

 

§ 25 Übergangs- und Anwendungsvorschriften

Der Gesetzgeber schafft durch die Regelungen im § 25 die Möglichkeit einer Übergangsregelung und einer Sicherstellung der Finanzierung ab 01.08.2013 befristet bis max. 31.12.2014. Danach tritt § 11a in Kraft.

 

„(1) Werden Tageseinrichtungen von einem freien Träger betrieben, so erhält dieser bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 11a auf Antrag die für den Betrieb notwendigen Kosten abzüglich der Kostenbeiträge nach § 13 und abzüglich eines Eigenanteils des Trägers von bis zu 5 v. H. der Sachkosten. Für die Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit sind im Übrigen die Kosten maßgeblich, die die Gemeinde, Verbandsgemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft selbst als Träger einer Tageseinrichtung aufzuwenden hätte.

 

(2) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium kann genehmigen, dass im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf dessen Antrag § 11a vor dem 1. Januar 2015 Anwendung findet. In diesem Fall findet Absatz 1 keine Anwendung mehr. Die Genehmigung ist öffentlich bekannt zu machen.“

 

§ 26 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) § 25 tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.