Erlaubnispflichtige Schusswaffen bei Jägern und Sportschützen

Auch über 10 Jahre nach der Einführung verbindlicher Vorschriften für die Waffenaufbewahrung bei Jägern und Sportschützen muss immer wieder festgestellt werden, dass die Waffenaufbewahrung in einigen Fällen nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Aus diesem Grund erfolgt hier noch mal in Kurzfassung die Übersicht über erlaubte Aufbewahrungsarten für erlaubnispflichtige Schusswaffen bei Jägern und Sportschützen: Kurzwaffen sind grundsätzlich nur in einem Sicherheitsbehältnis mit dem Widerstandsgrad 0 nach Norm DIN/EN 1143-1 oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 aufzubewahren. Langwaffen dürfen auch in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 aufbewahrt werden.

Informationen hierüber gibt das Typenschild des jeweiligen Waffenschranks, das zumeist auf der Innenseite der Tür angebracht ist. In einigen Fällen werden auch heute noch so genannte Jäger-Schränke aus DDR-Zeiten verwendet. Diese entsprechen jedoch keinesfalls den Anforderungen.

Waffenbesitzer sollten darauf achten, einen nach den o.g. Angaben zertifizierten Schrank zu benutzen. Gibt das Typenschild keine Auskunft über den Zertifizierungsstandard oder ist kein Typenschild vorhanden, ist im Zweifel der Waffenbesitzer zum Nachweis über die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen verpflichtet, was jedoch ohne Vorlage eines Sachverständigengutachtens regelmäßig schwierig wird.

 

Waffenbesitzer sollten zudem darauf achten, dass die Waffen auch im richtigen Schrank gelagert werden. So ist es bereits vorgekommen, dass zwar ein B-Schrank vorhanden war, die Kurzwaffe aber trotzdem im A-Schrank (ohne Innenfach mit Sicherheitsstufe B) aufbewahrt wurde.

 

Munition ist mindestens in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss aufzubewahren. Dies darf – mit Ausnahme bei Lagerung in Schränken mit Widerstandsgrad 0 oder bei A-Schränken mit kombinierten B-Innenfach in diesem Innenfach – nur getrennt von den Schusswaffen erfolgen.

 

Die Schlüssel für die Aufbewahrungsbehältnisse (sowohl für Waffen und Munition) dürfen nur im Besitz des Berechtigten sein. Ein Zugriff durch Dritte ist nicht zulässig. Bei Schränken mit Zahlenkombination sollte die Kombination in regelmäßigen Abständen geändert werden.

 

Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften stellen mindestens eine Ordnungswidrigkeit dar. Soweit Unberechtigte die (theoretische) Zugriffsmöglichkeit auf Waffen und/oder Munition hatten, könnte auch eine Straftat vorliegen (§ 52a Waffengesetz).

 

Zudem kann bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zum Widerruf der Waffenbesitzkarte führen.

 

Aufbewahrungsvorschriften sind auch bei erlaubnisfreien Waffen oder Munition zu beachten. So gilt auch hier, dass Unberechtigte keinen Zugriff auf diese Waffen oder Munition haben dürfen. So ist beispielsweise der Besitz (nicht das Führen!) von zugelassenen Schreckschusswaffen ab 18 Jahren erlaubnisfrei; Minderjährige dürfen jedoch keinen Zugriff auf diese Waffen haben.

 

Sportschützen haben eine Waffenbesitzkarte erhalten, weil sie als notwendiges Bedürfnis für den Erhalt dieser Erlaubnis ein regelmäßiges Schießen nachgewiesen haben. Das regelmäßige Schießen ist jedoch auch Voraussetzung für das Beibehalten der Waffenbesitzkarte.

 

So müssen Sportschützen nachweislich mindestens einmal monatlich oder 18-mal im Jahr geschossen haben, um weiterhin die Anforderungen für eine Waffenbesitzkarte zu erfüllen. Ausnahmen bilden hier beispielweise nur längere Krankheiten oder vorübergehende Auslandsaufenthaltende. Die Waffenbehörde muss jedoch erkennen können, dass ein Abweichen von den Mindestanforderungen nur vorübergehend ist.

 

Das Bedürfnis wird bei Sportschützen drei Jahre nach Erteilung der Waffenbesitzkarte und danach anlassbezogen überprüft. Werden die erforderlichen Schießleistungen nicht erbracht, hat die Waffenbehörde die Waffenbesitzkarte zu widerrufen.

 

Jäger verlieren in der Regel ihr Bedürfnis für die Waffenbesitzkarte, wenn sie die Jagd nicht mehr ausüben, d.h. ihren Jagdschein nicht verlängern.