Pöbelnde Jugendliche, Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen?

Bereits seit Sommer des letzten Jahres wurde das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt verabschiedet. Drei große Gesetzesvorhaben wurden damit auf den Weg gebracht. Neben Befugnisse der Polizei und Videoaufzeichnungen ging es auch um das Alkoholverbot auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Die Neuheit des Gesetzes liegt in stärkeren Befugnissen für die Kommunen, so können diese künftig ein Alkoholverbot auf öffentlichen Straßen und Plätzen erlassen, um insbesondere Gewaltdelikte und Sachbeschädigungen zu verhindern. „Die Kommunen können damit effektiver als bisher Gefahren abwehren“, sagte Innenminister Stahlknecht. Außerdem können die Städte und Gemeinden Verstöße gegen Gefahrenabwehrmaßnahmen wie Platzverweise, Aufenthaltsverbote oder einen Wohnungsverweis als Ordnungswidrigkeit verfolgen.

Viele Bürger machen sich im Internet Luft, immer wieder bemängeln diese Folgestörungen durch Alkohol oder gewalttätige Freitrinker. Beschwerden und Meinungsäußerungen über zerschlagene Bier- und Schnapsflaschen an der Weltzeituhr in Bernburg, pöbelnde Jugendliche und Alkopops bei Minderjährigen. Auch eine Studie der DAK zeigt eine weiterhin hohe Zahl an Betroffenen Jugendlichen beim genannten Komasaufen.  Bundesweit landen Tag für Tag etwa 70 Kinder und Jugendliche betrunken in einer Klinik.“, sagt Steffi Steinicke Chefin der DAK-Gesundheit aus dem Geschäftsgebiet Ost. „Viele junge Alkoholpatienten sind 10 bis 15 Jahre alt.

 

Kommunen können Alkoholverbote an öffentlichen Plätzen verhängen, wodurch es meist auch zu weniger Vandalismus und Gewalt kommt. Durch die Polizeistrukturreform werden voraussichtlich ab Juli 2014 in jeder Kommune mindestens zwei Streifenbeamte tätig sein, welche durch ihre Präsenz vor allem in den Abendstunden und am Wochenende für Ruhe und Ordnung sorgen sollen. Unterstützt werden diese durch Funkstreifenwagen, welche nur noch in einem jeweilig festgelegten Muster von 24 Kilometern unterwegs sind und innerhalb von 20 Minuten an jedem Einsatzort sein sollen. 

 

Die neuen Befugnisse für die Polizei und Sicherheitsbehörden sehen außerdem eine besondere Ermächtigung für die Polizei zur Telekommunikationsüberwachung vor. Die Beamten können beispielsweise das Mobiltelefon einer suizidgefährdeten oder hilflosen Person orten, den Mobilfunkverkehr unterbrechen, um Sprengstoffanschläge zu verhindern, aber auch die unverschlüsselte und verschlüsselte Telekommunikation überwachen. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen erheblicher Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person.