Ehrenamtliches Engagement - Ministerium regelt Aufwandsentschädigungen neu

Das Ministerium für Inneres und Sport hat die Regelungen zur Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätige überarbeitet. Die Neufassung des „Runderlasses zur Aufwandsentschädigung für in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene“  basiert auf dem neuen Kommunalverfassungsgesetz. Beide treten am 1. Juli in Kraft. Gegenüber den bisherigen Regelungen vereinfacht die überarbeitete Fassung die bisher kleinteilige Differenzierung bei der Einwohnerzahlstaffelung, nach der sich wiederum diverse Aufwandsentschädigungen richten. Darüber hinaus sind mit dem Erlass die Höchstgrenzen verschiedener Aufwandsentschädigungen, etwa für ehrenamtliche Tätige in Kommunalvertretungen, Bürgermeisterämtern, Feuerwehren und Katastrophenschutz um etwa 20 Prozent angehoben worden.

Minister Holger Stahlknecht: „Ehrenamtliches Engagement ist für unsere Gesellschaft unverzichtbar. Mit der Möglichkeit, Aufwandsentschädigungen anzuheben, soll das Ehrenamt gestärkt und die Bereitschaft zur Übernahme solcher Ämtern gefördert werden.“

 

Die Einwohnerzahlstaffelung folgt künftig der im Kommunalverfassungsgesetz festgelegten Anzahl von Gemeinderäten, die wiederum von der Einwohnerzahl der Gemeinden abhängt. Die Staffelung bei den Landkreisen wurde von vier auf zwei Größenklassen gesenkt; die Grenze liegt nunmehr bei 150.000 Einwohnern.

Die Aufwandsentschädigung für Gemeinderäte von Gemeinden mit einer Einwohnerzahl ab 50.001 Einwohnern, dies sind die drei kreisfreien Städte Dessau-Roßlau, Halle und Magdeburg, wurde an das Niveau für Kreistagsmitglieder angeglichen.

 

Neu aufgenommen wurden Aufwandspauschalen für Mitglieder der Wasserwehr, um diesen für den Hochwasserschutz des Landes wichtigen Pfeiler des Ehrenamtes zu stärken. 

 

Hintergrund: Eine Angleichung der Höchstsätze für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen ist seit dem Jahr 1994 nicht mehr erfolgt. Der neue Runderlass ist auf fünf Jahre befristet, um künftig eine regelmäßige Überprüfung sicherzustellen.