Bundesfinanzhof: Ein Herz für Tiere

Die Versorgung und Betreuung eines Haustieres kann als haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35 a EStG) begünstigt sein. Mit seinem Urteil vom 03.09.2015 (VI R 13/15) kassierte der Bundesfinanzhof (BFH) eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen (Schreiben vom 10.01.2014, BStBl I 2014, 75), die u.a. für Tierbetreuungskosten eine Steuerermäßigung ausschloss. Damit hat der BFH ein Herz für Tiere gezeigt, meinte Steuerberater und Rechtsbeistand Wolf-Dieter Kleinschmidt.

 

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35 a EStG sei aber zu gewähren, erklärte der BFH in seiner Urteilsbegründung, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe. Davon sei insbesondere bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt würden und in regelmäßigen Abständen anfielen, auszugehen.

 

Deshalb sei auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fielen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.

 

Im Streitfall ließen die Kläger während des Urlaubs ihre Hauskatze von der "Tier- und Wohnungsbetreuung A" in ihrer Wohnung betreuen. Hierfür wurde ihnen ein Betrag in Höhe von 302,90 Euro in Rechnung gestellt. Die Rechnungen beglichen die Kläger per Überweisungen; bar gezahlte Rechnungen werden nämlich nicht berücksichtigt.