Für Nachtdienste bis zu 30 Prozent Zuschlag

Wer nachts arbeitet, hat Anspruch auf Zuschläge. Für alle Branchen, in denen tarifvertragliche Regeln fehlen, hat nun das Bundesarbeitsgericht klargestellt: In der Regel muss der Zuschlag bei 25 Prozent liegen - für Dauernachtarbeit sind es sogar 30 Prozent. Nach diesem Urteil vom 09.12.2015 (10 AZR 423/14) haben Arbeitnehmer für Einsätze zwischen 23 Uhr und 6 Uhr Anspruch auf einen "angemessenen Nachtzuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage".

 

Die Richter betonten, dass im Einzelfall auch eine Verringerung des Nachtarbeitszuschlags in Betracht komme, beispielsweise wenn die Belastung durch die Nachtarbeit etwa in Form von Bereitschaftsdiensten spürbar geringer ausfalle. Besondere Belastungen könnten dagegen zu höheren Zuschlägen führen. Eine erhöhte Belastung liege nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bei Dauernachtarbeit vor, so dass sich dann der Anspruch regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag von 30% erhöht.

 

Allerdings haben die Arbeitsrichter offen gelassen, inwieweit Tarifverträge diese angemessenen Zuschläge unterschreiten dürfen.