Brandschutzkonzept im Kurhaus wird umgesetzt

Baumaßnahmen für Brandschutz verbessernde Maßnahmen, Ingo Wollny, Techniker des Kurhauses an den Rauchklappen über dem Kurhaus Saal. Vom 19.02. - 28.02. und 11.03. - 04.04. bleibt der große Saal des Kurhauses geschlossen.


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Das Kurhaus Bernburg, welches am 8. November 1902 mit einem Festakt feierlich eingeweiht wurde, ist aufgrund des Alters als Baudenkmal gelistet. Eigentümer des Grundstückes ist der Salzlandkreis. Besondere Verantwortlichkeit besteht bei der Durchführung von Großveranstaltungen, ohne Investitionen in den Brandschutz müsste über eine vorübergehende Nutzungsuntersagung nachgedacht werden.

 

Brandschutz - Kurhaus wird vorübergehend geschlossen

 

Doch dazu wird es nicht kommen, denn nun wird der Salzlandkreis kräftig in den Brandschutz investieren, erklärt  Ingo Wollny, Techniker des Kurhauses. Vom 19.02. - 28.02. und 11.03. - 04.04. bleibt der große Saal des Kurhauses geschlossen, denn dann beginnen die verbessernden Maßnahmen für den Brandschutz. Dabei geht es um die Umsetzung von zwei verschiedene Auflagen.

 

Neue Rauchklappen und Sicherheitsbeleuchtung

 

Über dem großen Saal werden die bestehenden mechanischen Rauchklappen durch automatisch öffnende  Rauchklappen ersetzt. Die direkt auf der Decke des Kurhaussaal aufgesetzten Entrauchungsschächte müssen dabei komplett umgebaut werden, so dass im Brandfall der Rauch in den zwangsbelüfteten Dachstuhl abziehen kann.

 

Außerdem werden im gesamten Bereich des Kurhaussal und des Aufgangs sowie Nebenräume und Treppenhaus neue Sicherheits- und Notbeleuchtung installiert

 

Bauantrag für Brandschutz verbessernde Maßnahmen

 

Am 17.11.2016 hatte der Salzlandkreis einen Bauantrag für Brandschutz verbessernde Maßnahmen eingereicht.

Dieser  wurde unter Beteiligung einer externen Brandschutzprüfung (Anmerkung: Es handelt sich um einen anerkannten Prüfingenieur für Brandschutz nach Bauordnungsrecht LSA gem. Bek. des MLV vom 15.11.2016, § 6 Abs. 4 der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige (PPVO) vom 25.11.2014, GVBl. LSA S. 476) bearbeitet.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 BauO LSA sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 BauO LSA sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Nach § 50 Satz 1 BauO LSA können an Sonderbauten im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 BauO LSA besondere Anforderungen gestellt werden. Zu den Sonderbauten gehören gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 17 BauO LSA bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist. Besondere Anforderungen können sich nach § 50 Satz 3 Nr. 7 BauO LSA auf die Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen sowie nach § 50 Satz 3 Nr. 19 BauO LSA auf den Umfang, den Inhalt und die Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts erstrecken.



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