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Baubetriebe: Leistungen für Schlechtwetterzeit rechtzeitig abrechnen

„Im Winter können Baubetriebe das Saison-Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit nutzen, um witterungsbedingte Arbeitsausfälle zu überbrücken und Entlassungen dadurch zu vermeiden“, erklärt Anja Huth, Chefin der Agentur für Arbeit Bernburg.


„Im Winter können Baubetriebe das Saison-Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit nutzen, um witterungsbedingte Arbeitsausfälle zu überbrücken und Entlassungen dadurch zu vermeiden“, erklärt Anja Huth, Chefin der Agentur für Arbeit Bernburg.

 

Die Abrechnung der Leistungen ist von den Arbeitgebern spätestens drei Monate nach dem Lohnabrechnungszeitraum erforderlich. Dabei sind für jeden Lohnabrechnungszeitraum Leistungsanträge innerhalb dieser Frist zu stellen. Die Betriebe sollten die Leistungen für die Schlechtwetterzeit 2017/2018 deshalb rechtzeitig beantragen.

 

Für die Einhaltung der drei monatigen Frist sind durch Baubetriebe folgende Termine zu berücksichtigen:

 

Leistungsantrag für: spätester Abgabetermin:

 

Dezember 2017 03. April 2018

Januar 2018 30. April 2018

Februar 2018 31. Mai 2018

März 2017 02. Juli 2018

 

Verspätet eingereichte Leistungsanträge müssen abgelehnt werden, da die Einhaltung der Ausschlussfrist Voraussetzung für eine positive Bewilligung ist.

 

Insgesamt sind in der vergangenen Saison für die Zeit von Dezember 2016 bis März 2017 5200 Anträge auf Saison-Kurzarbeitergeld gestellt, wobei durch die Unternehmen für jeden betroffenen Monat ein gesonderter Antrag eingereicht und erfasst wurde.

 

Zu weiteren Fragen und Informationen zur Abrechnung können sich Arbeitgeber per E-Mail an magdeburg.031-os@arbeitsagentur.de wenden.



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