· 

Nebenkostenabrechnung ist umgehend einzureichen

In den nächsten Monaten erhalten viele Mieter ihre jährliche Nebenkostenabrechnung.


Vom Jobcenter, dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch), werden bei Bedürftigkeit neben den Regelleistungen in den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auch die Nebenkosten berücksichtigt.

 

Da sich die Nebenkostenabrechnung unter Umständen auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung auswirkt, sind Arbeitslosengeld II-Empfänger verpflichtet, die Nebenkostenabrechnung zeitnah beim zuständigen Jobcenter einzureichen.

 

Weist die Nebenkostenabrechnung einen Nachzahlbetrag aus, so kann dieser unter Berücksichtigung der Angemessenheit vom Jobcenter übernommen werden. Ein separater Antrag ist dazu nicht erforderlich. Es genügt die Vorlage der vollständigen Unterlagen zur Nebenkostenabrechnung.

 

Die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung kann im Einzelfall auch dann erfolgen, wenn die Abrechnung einen Zeitraum vor Arbeitslosengeld II-Leistungsbezug betrifft, zum Zeitpunkt der Fälligkeit allerdings ein Arbeitslosengeld II-Leistungsbezug besteht.

 

Angesichts der geltenden Mitwirkungspflicht haben Leistungsberechtigte das Jobcenter auch zu einem Guthaben im Rahmen der Nebenkostenabrechnung zu informieren. Eine Rückerstattung bzw. eine Gutschrift mindert dann ab dem Folgemonat die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Als Beleg der Gutschrift des Guthabens ist zusätzlich der entsprechende Kontoauszug beim SGB-II-Träger einzureichen.

 

Für Rückfragen und weitere Informationen zum Thema Nebenkostenabrechnung steht Leistungsberechtigten der persönliche Leistungssachbearbeiter des Jobcenters Salzlandkreis zur Verfügung.



Die neusten Meldungen und Nachrichten auf der BBG LIVE App - einfach schneller informiert!


 

Besuchen Sie uns auf: