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Jetzt Geldbuße bis zu 5.000 Euro beim Betreten des Tagesbruch in Bernburg

Stadtrat hat in der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Bernburg (Saale) das Verbot des Betreten oder Befahren des Sperrgebietes „Tagesbruch ehemalige Deponie an der L 50“ beschlossen.



In seiner Sitzung vom 27. Februar 2020 hat der Stadtrat der Stadt Bernburg (Saale) gemäß §§ 1 und 94 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSA S. 182, 183, ber. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. August 2019 (GVBl. LSA S. 218, 233) die nachfolgende Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Bernburg (Saale) betreffend die Abwehr von Gefahren durch das Betreten oder Befahren des Sperrgebietes „Tagesbruch ehemalige Deponie an der L 50“ beschlossen.

 

§ 1 Betretungsverbot

(1) Das in der Anlage gekennzeichnete Gebiet „Tagesbruch ehemalige Deponie an der L 50“ in der Stadt Bernburg (Saale) ist gesperrt. Damit ist es verboten, das Sperrgebiet

1. zu betreten,

2. mit Fahrzeugen zu befahren,

3. zu bereiten.

 

Betreten im Sinne dieser Verordnung ist das Begehen einschließlich Skifahren und Rodeln, Spielen und ähnlichen Betätigungen ohne Motorkraft. Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge, Krafträder, Arbeitsmaschinen, bespannte Fahrzeuge, Fahrräder, Krankenfahrstühle

und sonstige der Fortbewegung dienende Hilfsmittel.

(2) Es ist verboten, die Sperrvorrichtungen zu erklettern, zu beschädigen oder unbefugt zu entfernen.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Das Sperrgebiet „Tagesbruch ehemalige Deponie an der L 50“ umfasst das in der Anlage ausgewiesene gekennzeichnete Gelände.

 

§ 3 Ausnahmen

(1) Das Verbot gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für:

Mitarbeiter der Stadt Bernburg (Saale), Mitarbeiter des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, behördlich beauftragte Gutachter und Sicherheitskräfte, soweit die nach § 1 Abs. 1 verbotene Tätigkeiten erforderlich sind, um Sicherungsmaßnahmen im Sperrgebiet durchzuführen oder zu kontrollieren, die Ursachen des Tagesbruches zu erkunden, die Senkungsbewegungen zu überwachen oder die Sperrung des Gebietes bei Verstößen durchzusetzen.

 

(2) Weitere Ausnahmen von den Verboten nach § 1 können im Einzelfall auf schriftlichen Antrag im Einvernehmen mit dem Landesamt für Geologie und Bergwesen genehmigt werden, wenn hierzu ein unabwendbares Erfordernis besteht und die Gefahrenlage dies zulässt.

 

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

1. § 1 Satz 2 Nr. 1 das Sperrgebiet betritt,

2. § 1 Satz 2 Nr. 2 das Sperrgebiet mit Fahrzeugen befährt,

3. § 1 Satz 2 Nr. 3 das Sperrgebiet bereitet,

4. § 1 Abs. 2 die Sperrvorrichtung erklettert, beschädigt oder unbefugt entfernt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

 

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Bernburg (Saale) in Kraft. Gleichzeitig treten die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Bernburg (Saale) betreffend die Abwehr von Gefahren durch das Betreten oder Befahren des Sperrgebietes „Tagesbruch ehemalige Deponie an der L 50“ vom 30. April 2010 und die 1. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Bernburg (Saale) betreffend die Abwehr von Gefahren durch Betreten oder Befahren des Sperrgebietes „Tagesbruch ehemalige Deponie an der L 50“ vom 12. Mai 2014 außer Kraft.

 

(2) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt spätestens 10 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.





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Kommentare: 1
  • #1

    A. Müller (Sonntag, 05 April 2020 10:02)

    viele wissen nicht wo die L50 Deponie ist - deshalb wäre Hinweis ob es sich die nahe Latdorf oder die von Bernburg nach Peißen nahe Zepzig handelt