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Keine Ausnahmegenehmigung für Bootsverleiher

Das Landesverwaltungsamt hat im Zuge des bevorstehenden Osterwochenendes am heutigen Tage alle Landkreise und kreisfreien Städte darüber informiert, dass Bootsverleihe keine Ausnahmegenehmigungen nach § 6 3. SARS-CoV-2-EindV (3. Eindämmungsverordnung) erhalten können, um ihrem Verleihgeschäft nachzugehen.


Das Landesverwaltungsamt hat im Zuge des bevorstehenden Osterwochenendes am heutigen Tage alle Landkreise und kreisfreien Städte darüber informiert, dass Bootsverleihe keine Ausnahmegenehmigungen nach § 6 3. SARS-CoV-2-EindV (3. Eindämmungsverordnung) erhalten können, um ihrem Verleihgeschäft nachzugehen, da es sich nicht um Sportbetriebe, sondern um sogenannte Vergnügungsstätten handelt.

 

Die Ausübung des Sports als solches im privaten Bereich ist nicht verboten. Wer privat ein Boot besitzt, darf dies zur sportlichen Betätigung unter den bekannten Einschränkungen nutzen. Zu berücksichtigen bleibt auch dort, dass bei jeder Art von Aktivität außerhalb der Wohnung die Kontaktbeschränkungen gelten (Mindestabstand und Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe, Aktivitäten nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes bzw. mit höchstens einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person).




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