Eine Antragstellung ist nur notwendig, wenn Sie in der Zeit vom 18.05.2020 bis 21.05.2020 Ihre Speisewirtschaft für den Verzehr an Ort und Stelle wieder öffnen möchten.
Antragsformular für die Genehmigung der Öffnung ab Mo., 18.05.2020
Hinweise für die Erstellung eines Hygienekonzeptes (auf der Grundlage des gemeinsamen Grundsatzpapieres der DEHOGA Sachsen-Anhalt und seiner Partner):
1. Hygieneanforderungen für Flächen mit Publikumsverkehr
• Desinfektionsspender am Eingang des Gewerbes sowie beim Zugang zu den Toilettenräumlichkeiten • Dokumentierte und deutlich häufigere Desinfektion der Toilettenräumlichkeiten
• Verpflichtendes Tragen einer textilen Barriere im Sinne einer Mund- und Nasenbedeckung des Servicepersonals
• Verpflichtendes Tragen einer textilen Barriere im Sinne einer Mund- und Nasenbedeckung der Gäste bis zur Platzeinnahme sowie beim Aufsuchen der Toilettenräumlichkeiten
• Kein Körperkontakt, kein Händeschütteln, kein Schulterklopfen im Vorbeigehen zwischen Gast und Service, Kommuniziert wird mit einem Abstand von mind. 1,5 Meter
• Regelmäßige Desinfektion von primären Arbeitsflächen (z.B. Empfangscounter, Essensausgabe, Bar / Tresen)
• Keine eingedeckten Tische – Eindeckung situativ je Gast bzw. Gastgruppe (mit Handschuh)
• Nutzung von Desinfektionstüchern für Stühle und Tischen nach jedem Gastbesuch
• Sofern möglich bargeldlose Bezahlung, Aufrunden von Getränke- und Speisenpreisen auf volle Eurobeträge, Handdesinfektion vor und nach jeder Benutzung der Pin-Eingabefläche
• Bei Bargeldtransaktionen Handschuhe für Servicepersonal sowie Übergabe des Bargeldes auf desinfiziertem Gegenstand – keine Hand-zu-Hand-Übergabe
• Keine Übergabe von Speise- oder Wein- oder Allergikerkarten, stattdessen: mündliche Empfehlung / Nutzung Tafel / Ausdrucke der Tageskarte als Tischsets, die nach Benutzung weggeschmissen werden / Übersendung digitale Karte
• Wechsel von Tischdecken und Stoffservietten nach jedem Gastbesuch (mit Handschuhen auflegen) • Keine Übernahme der Gästegarderobe durch Servicepersonal
• Soweit möglich, regelmäßiges Lüften in allen Bereichen
• Keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung am Tisch, bei Bedarf können diese geordert werden, sind jedoch nach der Benutzung eines jeden Gastbesuches zu desinfizieren
2. Kontaktnachverfolgung
• Führen tagesaktueller Namensliste inkl. Kontaktinformationen, Ankunfts- und Verlassenszeit sowie Tischnummer
3. Abstandsregelungen
• Errichtung Wartebereich vor der Lokalität mit gekennzeichneten Abstandsflächen von mind. 1,5 m sowie Abstandsregelung beim Toilettenbesuch (z.B. Trennung von Herrenpissoirs / Errichtung gekennzeichnete Wartereihe vor den Toilettenräumlichkeiten)
• Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Gästen an anderen Tischen durch entsprechende Platzierung der Tische und Stühle; Tische sollten möglichst nicht parallel nebeneinander, sondern versetzt angeordnet sein oder z.B. Besetzung nur jeder 2. Tisch
• Tische in engen Laufbahnen (vor WC etc.) sind nicht zu besetzen ggf. zu entfernen
Landkreis Anhalt-Bitterfeld
• Kein Sitzangebot an Bars und Tresen
• Bestmögliche Vermeidung von Gästezirkulation in Räumlichkeiten
• Einhaltung von 1,5m Abstand beim direkten Serviervorgang (normale Gästeansprache nur mit Entfernung)
• Kein Büffetangebot, Speisen und Getränke dürfen nur an Tischen angeboten werden
4. Gäste- und Zugangsbeschränkungen
• Fünf Gäste pro Tisch, Ausnahme: Familie mit Kindern mit entsprechend größeren Tischen, grundsätzlich nicht mehr als eine Familie oder Fünfergruppe (kein Tischverbund)
• Maximale Aufenthaltsdauer von zwei Stunden für Gäste
5. Zusätzliche Hygiene in der Küche und bei der Warenannahme
• Regelmäßige und verstärkte Handdesinfektion sowie Handwäsche von Küchenpersonal
• Betriebsfremde Personen (Lieferanten) haben keinen Zugang zu Hygieneräumen / Lägern oder dem Gastraum, auch hier möglichst Abstandsregelungen von 1,5 m einhalten
• Die Maßnahmen des Hygiene- und Schutzkonzepts der DEHOGA Sachsen-Anhalt und seiner Partner sowie die Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des SARS-CoV2- Arbeitsschutzstandards für die Branche Gastgewerbe der zuständigen Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe sind gleichermaßen zwingend ergänzend einzuhalten.
7. Zusätzliche Festlegungen
• Öffnung der Lokalität zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr
• Biergärten und Außenbereiche bis 20.00 Uhr
• Unter Beachtung der jeweiligen Gegebenheiten des Gastgewerbes ist ein Konzept im Rahmen dieser Hinweise zu erstellen. Dabei sind die aktuellen Bestimmungen der allgemeinen Hygiene im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 der 5. SARS-CoV2 EindV und der zuständigen Berufsgenossenschaft ergänzend zu beachten. Die Handlungsempfehlungen des Hygiene- und Schutzkonzeptes der DEHOGA Sachsen-Anhalt und seiner Partner können bei der Erstellung des Hygienekonzeptes ebenfalls als Orientierung dienen.
• Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Auflagen zu erteilen
• Gäste mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19 Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen sind aus den Räumlichkeiten der Lokalität auszuschließen
• Die Gäste sind über die Verpflichtung zur Abstandsregelung sowie die Einhaltung der entsprechenden Schutzmaßnahmen über gut sichtbare Aushänge zu informieren; bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.
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Bernd (Donnerstag, 14 Mai 2020 06:25)
Völlig krank. Da kann man lieber alles geschlossen lassen.
Ulrich (Donnerstag, 14 Mai 2020 15:33)
Dieser Staat ist Krank,wer soll dies einhalten???
manni (Donnerstag, 14 Mai 2020 18:22)
Hauptsache die Bürokratie lebt.
Leser BBG Live (Donnerstag, 14 Mai 2020 18:52)
Das gibt OWI´s ohne Ende. Ich lach mich krumm. Wer hat so ein Schwachsinn erfunden. Das können nur Leute aus Behörden seinen, welche immer pünktlich ihren Gehaltsscheck empfangen und am Freitag 13.00 Feierabend haben. Ich verstehe dieses Land nicht mehr.
Horst (Freitag, 15 Mai 2020 00:03)
Mal schauen, ob das 1:1 umgesetzt werden kann.�♂️
Jürgen (Freitag, 15 Mai 2020 20:27)
Was soll das?
Entweder darf geöffnet werden unter Einhaltung von Regelungen oder nicht.
Bürokratie pur!
Sicher wollen einige Beamte ihre Daseisberechtigung durchsetzen bzw. zur Schau stellen.