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Die Tücken der Mehrwertsteuersenkung

Die geplante Änderung wird vom Gesetzgeber voraussichtlich erst am 29.06.2020 umgesetzt werden, allerdings führt die Absenkung der Umsatzsteuersätze zu kurzfristigem Handlungsbedarf in Unternehmen, da Systeme und Prozesse angepasst werden müssen.


Zur Bewältigung der Corona-Krise hat sich die Große Koalition am 03.06.2020 auf eine befristete Absenkung der Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 % vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 geeinigt.

 

Die geplante Änderung wird vom Gesetzgeber voraussichtlich erst am 29.06.2020 umgesetzt werden, allerdings führt die Absenkung der Umsatzsteuersätze zu kurzfristigem Handlungsbedarf in Unternehmen, da Systeme und Prozesse angepasst werden müssen. Darauf weist die Steuerkanzlei Kleinschmidt & Partner in Bernburg hin. Insbesondere die folgenden Aspekte sind dabei zu beachten:

·         Es ergibt sich grundsätzlich die folgende Übersicht der anzuwendenden Steuersätze für ausgeführte Leistungen:

 

Bis zum 30.06.2020

Zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020

Ab 01.01.2021

Regelsteuersatz

19 %

16 %

19 %

Ermäßigter Steuersatz

7 %

5 %

7 %

·         Grundsatz:
Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist.

Hinweis:
Der Tag der Rechnungstellung oder der Tag der Zahlung ist nicht maßgeblich.

·         Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Essen im Lokal) wird es ganz kompliziert. Es gelten abweichend von der allgemeinen Regelung folgende Steuersätze:

 

Bis zum 30.06.2020

Zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020

Zwischen 01.01.2021 und 30.06.2021

Ab 01.07.2021

Regelsteuersatz

19 %

5 %

7 %

19 %

 

Getränke sind aber weiterhin mit dem vollen Steuersatz zu versteuern; dieser Grundsatz gilt auch, wenn Speisen und Getränke zu einem Gesamtpreis angeboten werden.

Das Frühstück im Hotel, das beispielsweise zu einem Gesamtpreis angeboten wird, enthält sowohl nicht begünstigte Getränke (z.B. Kaffee, Tee und Säfte) als auch begünstigte Speisen (z.B. Brötchen und Brot, Butter, Käse, Wurst und Rührei). Es ist somit zwingend notwendig, den Gesamtpreis aufzuteilen.

·         Bei Anzahlungen, die vor dem 01.07.2020 für Leistungen im Übergangszeitraum vereinnahmt werden, ist auf diese grundsätzlich der bisherige Steuersatz anzuwenden.

Wird die Leistung dann zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 erbracht, unterfällt das gesamte Entgelt jedoch dem verminderten Steuersatz, was auf der Schlussrechnung entsprechend berücksichtigt werden muss.

·         Sämtliche Kassen- und Rechnungssysteme sind auf die geänderten Steuersätze anzupassen.

·         In der Buchhaltung werden neue Konten für die angepassten Steuersätze benötigt.

·         Im Rahmen Ihrer Prüfung der Rechnungseingänge sollten Sie bereits darauf achten, dass für Eingangsleistungen im Zeitraum zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020 der abgesenkte Steuersatz ausgewiesen wird.

Bei Anwendung des alten Steuersatzes liegt in Höhe der Differenz ein zu hoher Steuerausweis vor, der nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

·         Bei Dauerleistungen, z.B. Miet- oder Leasingverträgen, ist es erforderlich, dass Ihnen neue (Dauer-) Rechnungen mit dem neuen Steuersatz erteilt werden.

 

Wir hoffen, dass wir Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnten. Mehr Informationen hier!



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