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Stellungnahme von Haubold Reisen zu den Behauptungen der KVG

Laut Haubold stellt das jüngste Vergabeverfahren den tatsächlichen Sachverhalt nur unvollkommen oder sogar irreführend dar.


Wie Haubold Reisen e.K. und Regionalverkehr Salzland GmbH & Co. KG am 13. Oktober mitteilt, werden erneut von Seiten der KVG Behauptungen über das jüngste Vergabeverfahren in den Raum gestellt, die den tatsächlichen Sachverhalt nur unvollkommen oder sogar irreführend wider gegeben. Wir haben uns mit folgendem Schriftsatz erneut an das Oberlandesgericht Naumburg gewendet:

 

In dem sofortigen Beschwerdeverfahren der Kreisverkehrsgesellschaft Salzland mbH. / Bietergemeinschaft Haubold Reisen e.K. und Regionalverkehr Salzland GmbH & Co. KG vom 13. Oktober 2020 an das Oberlandesgericht Naumburg teilt der Rechtsanwalt von Haubold Reisen e.K. in Ergänzung zum Schriftsatz vom 7. Oktober 2020 mit, dass dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2020 folgendes anzumerken ist:

 

1. Angeblich fehlender Nachweis von Fahrern

 

Die Beschwerdegegnerin hat entgegen der Behauptung der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin den in den von der Beschwerdeführerin am 23. September 2020 an die Beschwerdegegnerin übersandten Unterlagen geforderten Nachweis von Fahrzeugen mit Fahrern vollständig erbracht.

 

Wörtlich heißt es in diesen Unterlagen; „Die KVG wird zudem die vorgeführten Fahrzeuge mit Fahrern [...] abgleichen.

 

Vorzuführen waren demnach die betreffenden Fahrzeuge mit Fahrern, im Falle der Beschwerde gegnerin also 22 Fahrzeuge mit 22 Fahrern. Soweit die Beschwerdeführerin etwas Anderes gewollt haben sollte, etwa: „sämtliche einzusetzende Fahrzeugen mit sämtlichen einzusetzenden Fahrern“, hätte sie das entsprechend klarstellen können und müssen.

 

Vorhandene Unklarheiten gehen aber zu lasten der Beschwerde führerin. Der weitere Hinweis der Prozessbevollmächtigtender Beschwerdeführerin auf die unbestrittene Notwendigkeit des Vorhaltens von Ersatzfahrern führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschwerdegegnerin hat die geforderten neun Ersatzfahrer selbstverständlich vorgehalten und diese auch durch Namhaftmachung nachgewiesen. Hätte die Beschwerdeführerin dies verlangt, hätte die Beschwerdegegnerin diese auch in Person vorgestellt.

 

2. Angeblich abgelaufene Sicherheitsprüfungen

 

Die Beschwerdeführerin lässt behaupten, bei zehn der vorgeführten Busse der Beschwerdegegnerin sei die vierteljährliche Sicherheitsprüfung zum 30. September 2020 ausgelaufen. Diese Behauptung ist irreführend. Tatsächlich lag für diese zehn Busse bei der Vorführung eine ordnungsgemäße und gültige Sicherheitsüberprüfung vor. Die Anschlussüberprüfung für das letzte Quartal war lange vor der Vorführung vereinbart für den 24., 25. und 30. September, wofür bereits im Schriftsatz vom 7. Oktober 2020 angeboten wurde.

 

Die Sicherheitsüberprüfungen wurden mittlerweile plangemäß erfolgreich durchgeführt. Die weitere Behauptung, bei einem Bus sei die Sicherheitsüberprüfung angeblich am 31. August 2020 abgelaufen, ist falsch. Für diesen Bus steht die Hauptuntersuchung nicht die Sicherheitsüberprüfung in diesem November 2020 an. Die nächste reguläre Sicherheitsprüfung ist dann überhaupt erst im Mai 2021 fällig.

 

3. Aufschubplatte für KRAUTH AK0 139

 

Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anforderung einer Aufschubplatte für Fahrscheindrucker des Fabrikats Krauth AK 0139 auf ihr Leistungsbestimmungsrecht verweist, führt dies bereits in die Irre, da es sich hiernicht um eine Bestimmung der Leistung, sondern um ein Eignungskriterium handelt, das nur in den Grenzen eines gerichtlich vollüberprüfbaren Festlegungsspielraums festgelegt werden darf.

 

Hierzu wurde bereits im Schriftsatz vom 29. September 2020 darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung insoweit eine wettbewerbs-ausschließende Festlegung von Eignungskriterien—wie hier mit der geforderten Aufschubplatte für Krauth AK 0139 erfolgt, als unzulässig betrachtet, nachw. Selbst wenn man hier allerdings die grundsätzliche Festlegung von Anforderungen als vom Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers umfasst ansehen wollte, darf diese allerdings wiederum nur in den von der Rechtsprechung definierten Grenzen ausgeübt werden, das heißt, dass (i) der Auftraggeber „nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe“ angibt,(ii) die Bestimmung „willkürfre igetroffen worden ist“, (iii) „solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen u. notfalls zu erweisen) sind“ und (iv) „die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert“.

 

Die vorgenannten Voraussetzungen wären von der Beschwerdeführerin nachzuweisen. Ihr Vorliegen kann allerdings hier bereits vorweg ausgeschlossen werden. Die Vorführung der Fahrzeuge begann am 23. September 2020 um 09:00Uhr. Es ist auch für einen technischen Laien ersichtlich, dass für eine ganze Fahrzeugflotte nicht innerhalb von eineinhalb Tagen ein völlig neues System beschafft werden kann, dass weder bislang von der Beschwerdeführerin, noch von ihren Subunternehmern eingesetzt oder auch nur gefordert wurde, und offensichtlich auch von der Beschwerdeführerin nicht für wichtig genug gehalten wurde, um zum Gegenstand der eigentlich streitgegenständlichen Vergabe gemacht zu werden.

 

Kompatibilitätsprobleme sind also nicht ersichtlich. Der Angriff der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Vergabekammer stützt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass es für die Bieter unzumutbar sei, bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe eine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung zu fordern, wie wohl dieses owohl vom Landesverkehrsministerium als auch vom Bundesverwaltungsgericht gefordert wird. Um so rätselhafterer scheint es, wie die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der eigenen Argumentation die Forderung nach einer objektiv nichterforderlichen Aufschubplatte rechtfertigen will.



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