Nun hat es auch die Finanzverwaltung gemerkt: Computer-Hardware und Programme unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einen immer schnelleren Wandel. Deshalb wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computer und Software von drei Jahren auf ein Jahr (Digital-AfA) herabgesetzt.
Nun hat es auch die Finanzverwaltung gemerkt: Computer-Hardware und Programme unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einen immer schnelleren Wandel. Deshalb wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computer und Software von drei Jahren auf ein Jahr (Digital-AfA) herabgesetzt. Das gilt rückwirkend ab 01.01.2021, wie das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 26.02.2021 darstellt.
Diese Regelung bringt damit eine steuerliche Entlastung für alle, die sich selbst Arbeitsmittel anschaffen, und gilt sowohl für Unternehmen als auch für Arbeitnehmer. Bisher konnten Computer und Software nur dann sofort abgesetzt werden, wenn sie maximal 800 Euro netto kosteten.
In typisch deutscher Gründlichkeit wird in zehn Punkten mit weiteren 11 Unterpunkten ausführlich erklärt, was Computer sind.
Auf einen positiven Neben-Effekt bei dieser Neuregelung weist Steuerberater und Rechtsbeistand Wolf-Dieter Kleinschmidt hin: denn die neue Digital-Abschreibung (AfA) darf auch angewandt werden, wenn Hard- und Software vor 2021 angeschafft wurden und bei ihnen bisher eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
Dann darf das bis Ende 2020 nicht verbrauchte AfA-Volumen in 2021 abgesetzt werden. Gerade für Arbeitnehmer könnte das eine Möglichkeit sein, zusammen mit der Homeoffice-Pauschale über die magische Grenze von 1.000 Euro Freibetrag zu kommen.
Mehr dazu unter: http://www.kleinschmidt-steuerberatung.de/
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