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Zur Klarstellung: für körpernahe Dienstleistungen ist Schnelltest nicht ausreichend

Um bestimmte, nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erlaubte körpernahe Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, ist eine Selbstauskunft zu einem vorliegenden negativen Schnelltest nicht ausreichend.


 

Um bestimmte, nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erlaubte körpernahe Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, ist eine Selbstauskunft zu einem vorliegenden negativen Schnelltest nicht ausreichend. Notwendig ist vielmehr ein Schnelltest, der von einer vom Gesundheitsamt genehmigten öffentlichen Teststation/einem Drive-in bzw. von weiteren Dritten wie u.a. Ärzte, Apotheker, Hilfsorganisationen oder medizinische Labore vorgenommen werden können und deren Ergebnisse entsprechend bescheinigt werden. Die Regelungen zu möglichen Leistungserbringern sind im Paragraf 6 der Coronavirus-Testverordnung aufgeführt.

 

 

 

Im Update vom Freitag, 23. April, war aufgezählt, dass „körpernahe Dienstleistungen, wie sie Frisöre, Kosmetiker und … anbieten“, weiter erlaubt bleiben unter bestimmten Voraussetzungen. Das Aufzählen der Kosmetiker an dieser Stelle war irreführend, denn Ausüben und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, sind nach § 28b Abs. 1 Nr. 8 des IfSG untersagt. Davon ausgenommen allerdings: Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit der Maßgabe, dass Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und bei Friseur und Fußpflege zusätzlich vorab aktueller, negativer Test.

 

 

Im Einzelfall müsste darüber entschieden werden, ob besondere, qualifizierte Kosmetikerdienstleistungen eine solche Ausnahme begründen.


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