Die Ferienzeit steht unmittelbar bevor. Ehe es in den Urlaub geht, haben Empfänger von Arbeitslosengeld II einiges zu beachten.
Die Ferienzeit steht unmittelbar bevor. Ehe es in den Urlaub geht, haben Empfänger von Arbeitslosengeld II einiges zu beachten.
Einen Urlaubsanspruch, wie er Arbeitnehmern während eines Beschäftigungsverhältnisses zusteht, haben Arbeitslosengeld II - Empfänger nicht. Sofern ihre berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird, besteht dennoch die Möglichkeit, dass sie sich mit vorheriger Zustimmung durch das Jobcenter außerhalb ihres Wohnortes aufhalten, also auch verreisen (sogenannte Ortsabwesenheit).
Jeder Leistungsbezieher hat die Möglichkeit, pro Jahr 21 Kalendertage Urlaub in Anspruch zu nehmen. Zu den Kalendertagen zählen auch Wochenenden und Feiertage.
Für Personen, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben oder an einer Eingliederungsmaßnahme nach dem Zweites Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) teilnehmen, besteht der Urlaubsanspruch in dem Umfang, wie er durch den Arbeitgeber bzw. Träger der Maßnahme festgelegt wurde.
Der Grundsatz lautet: Vor Antritt des Urlaubs ist zwingend das Einverständnis des zuständigen Eingliederungsberaters einzuholen. Kundinnen und Kunden des Jobcenters sollten sich daher etwa 10 Tage vor der geplanten Ortsabwesenheit telefonisch oder per Mail bei ihrem zuständigen Eingliederungsberater im Jobcenter melden, um ihre Abwesenheit genehmigen zu lassen. Direkt nach der Rückkehr melden sie sich dann im Jobcenter telefonisch oder per Mail wieder zurück. Während einer genehmigten Ortsabwesenheit wird das Arbeitslosengeld II fortlaufend weitergezahlt.
Sind Leistungsberechtigte ohne Zustimmung des Jobcenters ortsabwesend oder verlängern den Urlaub ohne Genehmigung wird das Arbeitslosengeld II unrechtmäßig bezogen. In diesem Fall sind die gewährten Leistungen vollumfänglich zurückzuzahlen.