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Urlaub vom Jobcenter – Geht das?

Einen Urlaubsanspruch, wie er Arbeitnehmern während eines Beschäftigungsverhältnisses zusteht, haben SGB II - Leistungsberechtigte nicht. Sofern ihre berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird, besteht dennoch die Möglichkeit, dass sie sich mit vorheriger Zustimmung durch das Jobcenter außerhalb ihres Wohnortes aufhalten, also auch verreisen (sogenannte Ortsabwesenheit).


Jobcenter Salzlandkreis informiert

 

Die Ferienzeit steht unmittelbar bevor. Ehe es in den Urlaub geht, haben Empfänger von Bürgergeld einiges zu beachten.

 

Einen Urlaubsanspruch, wie er Arbeitnehmern während eines Beschäftigungsverhältnisses zusteht, haben SGB II - Leistungsberechtigte nicht. Sofern ihre berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird, besteht dennoch die Möglichkeit, dass sie sich mit vorheriger Zustimmung durch das Jobcenter außerhalb ihres Wohnortes aufhalten, also auch verreisen (sogenannte Ortsabwesenheit).

 

Jeder Leistungsbezieher hat die Möglichkeit, pro Jahr 21 Kalendertage Ortsabwesenheit in Anspruch zu nehmen. Zu den Kalendertagen zählen auch Wochenenden und Feiertage.

 

Für Personen, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben oder an einer Eingliederungsmaßnahme nach dem SGB II teilnehmen, besteht der Anspruch auf Ortabwesenheit in Höhe des vom Arbeitgeber bzw. Träger der Maßnahme festgelegten Urlaubsanspruchs.

 

Der Grundsatz lautet: Vor Antritt der Ortsabwesenheit ist zwingend das Einverständnis des zuständigen Eingliederungsberaters einzuholen. Kundinnen und Kunden des Jobcenters sollten sich daher etwa 10 Tage vor der geplanten Ortsabwesenheit telefonisch oder per Mail bei ihrem zuständigen Eingliederungsberater im Jobcenter melden, um ihre Abwesenheit genehmigen zu lassen. Direkt nach der Rückkehr melden sie sich dann im Jobcenter persönlich wieder zurück. Während einer genehmigten Ortsabwesenheit wird das Bürgergeld fortlaufend weitergezahlt.

 

Sind Leistungsberechtigte ohne Zustimmung des Jobcenters ortsabwesend oder verlängern die Abwesenheit ohne Genehmigung wird das Bürgergeld unrechtmäßig bezogen. In diesem Fall sind die gewährten Leistungen vollumfänglich zurückzuzahlen.

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