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Weniger Rente ab März – wegen höherer Krankenkassenbeiträge

Copyright: iStock/DAK-Gesundheit
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Was viele erwerbstätige Menschen bereits seit dem 1. Januar 2025 zu spüren bekommen, ereilt ab dem 1. März 2025 nun auch die meisten Rentnerinnen und Rentner in Deutschland: Ihre Krankenkassen-Zusatzbeiträge steigen

Was viele erwerbstätige Menschen bereits seit dem 1. Januar 2025 zu spüren bekommen, ereilt ab dem 1. März 2025 nun auch die meisten Rentnerinnen und Rentner in Deutschland: Ihre Krankenkassen-Zusatzbeiträge steigen – was zu niedrigeren Rentenzahlungen führt. „Aufgrund einer gesetzlichen Karenzzeit tritt für Senioren die Anpassung erst zwei Monate später in Kraft“, erklärt Thomas Adolph, Geschäftsführer des unabhängigen Vergleichsportals www.gesetzlichekrankenkassen.de. „Wer vor diesem Hintergrund einen Kassenwechsel erwägt, findet auf unserem Portal eine komplette Übersicht über alle neuen Beitragssätze als Entscheidungshilfe.“

 

Günstiger wurde es nirgends, aber teils wesentlich teurer: Von den aktuell 93 gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland haben seit Januar 2025 84 ihre Zusatzbeiträge erhöht und neun ihre Beiträge unverändert gehalten, wobei die meisten davon in den Monaten zuvor bereits erhöht hatten. Den höchsten Beitrag zahlt man derzeit bei der Knappschaft mit 4,40 Prozent Zusatzbeitrag.

Was bedeutet dies für die Rentenzahlungen?

Die Rentenversicherung übernimmt beim Zusatzbeitrag, wie beim regulären Krankenkassenbeitrag von 14,6 Prozent auch, die Hälfte der Kosten. Wenn also eine Krankenkasse beispielsweise den Zusatzbeitrag um 1,0 Prozentpunkte anhebt, bedeutet dies 0,5 Prozent weniger Altersrente. Bei einer monatlichen Bruttorente von 1.000 Euro werden dementsprechend 5 Euro mehr abgezogen.

Sonderkündigungsrecht nutzen

Nach einer Beitragserhöhung haben auch Rentnerinnen und Rentner ein Sonderkündigungsrecht. Relevant ist das für diejenigen, die in den letzten zwölf Monaten ihre Krankenkasse bereits gewechselt haben. Denn die ansonsten zwölfmonatige Bindefrist können sie durch das Sonderkündigungsrecht aufheben. Regulär umfasst die Kündigungsfrist sonst immer zwei volle Monate – egal, ob mit oder ohne Sonderkündigungsrecht. Wer also bis zum 31. März bei der alten Kasse kündigt, wird zum 1. Juni 2025 Mitglied der neuen Kasse.

Auch Leistungen im Blick haben

Finanzielle Einsparungen sollten aber möglichst nicht die einzige Entscheidungshilfe bei der Kassenwahl sein: „Auch bei den freiwilligen Leistungen der Anbieter gibt es teils große Unterschiede. Gegebenenfalls passt da ein anderes Angebot besser zu den eigenen Bedürfnissen. Einige Kassen haben sehr dezidierte Angebote zur Rauchentwöhnung, andere für Naturheilverfahren, andere zur Vorbeugung von Rückenschmerzen und wieder andere sehr ausgeprägte Impfprogramme für Reiselustige. Ein Kassencheck lohnt sich in jedem Fall“, sagt Thomas Adolph.

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