
Sollte trotz bestehender Steuerpflicht bis zum 14.03.2025 noch kein Grundsteuerbescheid für 2025 zugegangen sein, bittet das Steueramt der Stadt Bernburg (Saale) umgehend um Kontaktaufnahme, ebenso bei Unklarheiten, die nach dem Erhalt des Bescheides bestehen.
Der Versand der Grundsteuerbescheide für den Erhebungszeitraum 2025 erfolgt derzeit an alle Steuerpflichtigen und müsste in den nächsten Tagen per Postzustellung eintreffen.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass Daueraufträge, die der Bank erteilt wurden, unbedingt auf die geänderten Beträge und die neuen Kassenzeichen angepasst werden müssen.
Einzugsermächtigungen, die zum Lastschrifteinzug der Grundsteuer A und B erteilt wurden, behalten selbstverständlich ihre Gültigkeit und wurden auf die neuen Kassenzeichen übertragen.
Die Mitarbeitenden des Steueramtes der Stadt Bernburg (Saale) appellieren außerdem an die Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen, den Grundsteuerbescheid auf Richtigkeit der persönlichen Daten und auf das Vorhandensein des Abbuchungsvermerkes zu überprüfen.
Sollte trotz bestehender Steuerpflicht bis zum 14.03.2025 noch kein Grundsteuerbescheid für 2025 zugegangen sein, bittet das Steueramt der Stadt Bernburg (Saale) umgehend um Kontaktaufnahme, ebenso bei Unklarheiten, die nach dem Erhalt des Bescheides bestehen.
Besteht eine Steuerpflicht für Grundstücks-/Erbengemeinschaften wird darum gebeten, dem Steueramt der Stadt Bernburg (Saale) einen Vertreter der entsprechenden Gemeinschaft zu benennen.
Da nach dem Versand der Bescheide mit einem erhöhten Anrufaufkommen zu rechnen ist, können Anfragen auch schriftlich an das Steueramt der Stadt Bernburg (Saale) gerichtet werden. Um eine zügige Bearbeitung des Anliegens gewährleisten zu können, ist es wichtig das Kassenzeichen und für Rückfragen eine Telefon-Nr. anzugeben.
Das Steueramt der Stadt Bernburg (Saale) ist telefonisch zu den Sprechzeiten der Stadt Bernburg (Saale) wie Folgt zu erreichen:
- Telefon: 03471 659-414, -415, -422
- E-Mail: steueramt.stadt@bernburg.de
Sollten Einwendungen gegen die Grundsteuerbescheide, welche die Höhe des Grundsteuerwertes bzw. Grundsteuermessbetrages betreffen, geltend gemacht werden, so sind diese Einsprüche an das zuständige Finanzamt zu richten.
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