BERNBURG/AS. Werden im Bernburger Maßregelvollzug in Zukunft Menschen untergebracht, die aufgrund ihrer psychischen Erkrankung gefährlich für die Allgemeinheit sind? Derzeit sind in Bernburg Straftäter untergebracht, die die Straftaten unter Drogen oder Alkoholeinfluss begangen haben und deren Aufenthalt zeitlich befristet ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass allein die Sucht Auslöser für die Taten war und diese soll im Maßregelvollzug therapiert werden.
Nun gibt es Überlegungen bei der Salus gGmbH, die im Auftrag des Landes für den Maßregelvollzug verantwortlich ist, dass freie Kapazitäten mit Menschen belegt werden, die nach Paragraf 63 Strafgesetzbuch (StGB) von einem Gericht nach einer Straftat eingewiesen werden. Informationen von Bernburg News und BBGLIVE legen das zumindest nahe. Was sich lediglich um die Änderung einer Ziffer im Paragrafen anhört, hat gravierende Auswirkungen auf die Belegung und die Sicherheit. Es würden Menschen hier untergebracht, die Straftaten begangen haben und deren Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit vom Gericht festgestellt wird. Das heißt, sie leiden an einer psychischen Erkrankung und das Gericht geht von weiteren Taten und damit von einer Gefahr für die Allgemeinheit aus. Während die Unterbringung von Suchtpatienten (Paragraf 64 StGB) zeitlich begrenzt ist und der Gesetzgeber davon ausgeht, dass nach erfolgreicher Therapie keine Straftat mehr begangen wird, ist die Unterbringung nach Paragraf 63 StGB ohne zeitliche Begrenzung.
Für den Maßregelvollzug in Bernburg deuten sich diese Änderungen an, doch laut Pressestelle der Salus seien diese Überlegungen erst in einem sehr frühen Stadium. „Es ist richtig, dass sich die Belegungssituation in der Maßregelvollzugseinrichtung Bernburg entspannt hat und die Zuweisungszahlen rückläufig sind“, so Pressesprecherin Franka Petzke. Dies habe zu einer ausgewogenen Belegung der Einrichtung geführt. Laut Salus waren 173 Personen bei einer Kapazität von 179 Plätzen per 31. Oktober 2025 untergebracht. Zurückzuführen sei diese Entwicklung maßgeblich auf die Novellierung des § 64 StGB vom 1. Oktober 2023, mit der die Voraussetzungen für die Zuweisung restriktiver gestaltet wurden, heißt es weiter. Sofern sich der rückläufige Trend fortsetze, werde vorausschauend über eine mögliche Nutzung von potenziell freien Kapazitäten auch für Untergebrachte nach § 63 StGB nachgedacht, so Franka Petzke. Es handele sich dabei zunächst nur um interne konzeptionelle Erwägungen. Das letzte Wort würde allerdings das Gesundheitsministerium haben.
