Magdeburg. Sachsen-Anhalt bekommt ein modernisiertes Gesetz zum Vollzug von Maßregeln und anderen strafrichterlichen Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt. Das seit 2010 geltende Maßregelvollzugsgesetz wird nach intensiven Beratungen in den Ausschüssen und mit zahlreichen Organisationen, Verbänden und Institutionen novelliert und neugefasst. Sozialministerin Petra Grimm-Benne hat den heutigen Beschluss des Landtages zur Neufassung begrüßt: „Ziel des neuen Gesetzes ist es, den Vollzug psychisch Kranker und suchtkranker Straftäter an aktuelle rechtliche, wissenschaftliche und gesellschaftliche Anforderungen und Urteile anzupassen. Es gewährleistet die Sicherheit der Bevölkerung und stärkt die Rechte der untergebrachten Personen gleichermaßen. Es soll die Balance zwischen Sicherheit, Therapie und Resozialisierung wahren.“ Mit dem neugefassten Gesetz ist ein weiteres Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt worden.
Im Zuge der Novellierung werden therapeutische Maßnahmen verstärkt und auf jede untergebrachte Person individuell ausgerichtet. Dadurch sollen den Betroffenen realistische Perspektiven für ein selbstbestimmtes Leben außerhalb der Einrichtung eröffnet und unverhältnismäßig lange Unterbringungen vermieden werden.
Hintergrund der Reform sind wesentliche Entwicklungen in der Rechtsprechung, insbesondere durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Neben dem Individualisierungs- und Intensivierungsgebot ist auch die Motivation der untergebrachten Person zur Behandlung anzuregen und zu fördern. Denn eine Behandlung kann nur erfolgreich sein, wenn die untergebrachte Person bereit ist, an der Behandlung mitzuwirken. Unter Beachtung der seit 2006 geltenden UN-Behindertenrechtskonvention sieht das neugefasste Gesetz zudem eine Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der untergebrachten Person vor. Darüber hinaus wurden u. a. die Beachtung von Patientenverfügungen, insbesondere auch bei der Zwangsbehandlung, berücksichtigt sowie gesetzliche Aufklärungspflichten normiert. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Erreichung des Resozialisierungsziels kommt der Beachtung des Rechtsanspruchs auf Rücknahme von Freiheitsbeschränkungen besondere Bedeutung zu, insbesondere um aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und die Lebenstüchtigkeit der untergebrachten Personen zu erhalten und zu festigen.
Die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung machte Konkretisierungen und Präzisierungen der Eingriffstatbestände, insbesondere bei Zwangsbehandlungen, erforderlich. Zudem werden europäische Datenschutzvorgaben umgesetzt.
Die Novelle des Gesetzes regelt die Anforderungen an Beschäftigte des beliehenen Trägers und legt Verfahren für die Bestellung von Verwaltungsvollzugsbeamten und -beamtinnen fest. So dürfen grundrechtseinschränkende Maßnahmen nur von fachlich qualifiziertem und zuverlässig bestelltem Personal durchgeführt werden. Das zuständige Ministerium legt dafür klare Standards und ein transparentes Verfahren zur Bestellung von Verwaltungsvollzugsbeamten und -beamtinnen fest.
Der Maßregelvollzug Bernburg ist eine forensisch-psychiatrische Einrichtung des Landes Sachsen-Arhalt zur Besserung und Sicherung suchtkranker Straftäter nach § 64 StGB.
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