Bund und Land stellen in diesem Jahr insgesamt knapp 4,4 Millionen Euro aus vier Programmen für die weitere Stadtentwicklung Bernburgs zur Verfügung.
Bund und Land stellen in diesem Jahr insgesamt knapp 4,4 Millionen Euro aus vier Programmen für die weitere Stadtentwicklung Bernburgs zur Verfügung. „Ein Schwerpunkt der diesjährigen Förderung ist der Städtebauliche Denkmalschutz“, erklärte Sachsen-Anhalts Minister für Landesentwicklung und Verkehr, Thomas Webel, bei der Übergabe der Zuwendungsbescheide an Bernburgs Oberbürgermeister Henry Schütze. Gut ein Drittel (rd. 1,65 Mio. Euro) der insgesamt bewilligten Gelder seien für die Oberflächengestaltung der Schlossgartenstraße und die denkmalpflegerische Erneuerung des Schlosshofes vorgesehen, der im Zuge der anstehenden Sanierung unter anderem eine neue Regenentwässerung erhalte, sagte Webel.
Der größte Teil des Geldes (rd. 2,24 Mio. Euro) wird nach den Worten des Ministers jedoch aus dem Programm Soziale Stadt bereitgestellt. Damit kann unter anderem die technische Modernisierung des historischen Jugendstil-Kurhauses in Angriff genommen werden (rd. 1,47 Mio. Euro). Rund 300.000 Euro sind für den Umbau einer Haltestelle am Unteren Karlsplatz eingeplant.
Mehr als 330.000 Euro, die im Rahmen des Programms Aktive Stadt- und Ortsteilzentren bewilligt werden, können in die Instandsetzung eines Gebäudes am Markt 12/13 investiert werden, das Teil des Bernburger Stadtentwicklungsplans „Fokus Saale“ ist.
Mit den Fördermitteln aus dem Programm Stadtumbau in Höhe von insgesamt knapp 150.000 Euro kann unter anderem die Umfassungsmauer des jüdischen Friedhofs in der Talstadt saniert werden. Darüber hinaus sollen von dem Geld exakt 36 dauerhaft leerstehende Wohnungen in der Martin-Niemöller-Straße abgerissen werden.
Eigentümer des Kurhauses ist der Salzlandkreis
Das Kurhaus Bernburg, welches am 8. November 1902 mit einem Festakt feierlich eingeweiht wurde, ist aufgrund des Alters als Baudenkmal gelistet. Eigentümer des Grundstückes ist der Salzlandkreis. Besondere Verantwortlichkeit besteht bei der Durchführung von Großveranstaltungen, ohne Investitionen in den Brandschutz müsste über eine vorübergehende Nutzungsuntersagung nachgedacht werden.
Anfang des Jahres investierte der Salzlandkreis kräftig in den Brandschutz. Über dem großen Saal wurden die bestehenden mechanischen Rauchklappen durch automatisch öffnende Rauchklappen ersetzt. Die direkt auf der Decke des Kurhaussaal aufgesetzten Entrauchungsschächte worden dabei komplett umgebaut, so dass im Brandfall der Rauch in den zwangsbelüfteten Dachstuhl abziehen kann.
Außerdem werden im gesamten Bereich des Kurhaussal und des Aufgangs sowie Nebenräume und Treppenhaus neue Sicherheits- und Notbeleuchtung installiert. Der Salzlandkreis hatte am 17.11.2016 einen Bauantrag für Brandschutz verbessernde Maßnahmen eingereicht.
Dieser wurde unter Beteiligung einer externen Brandschutzprüfung (Anmerkung: Es handelt sich um einen anerkannten Prüfingenieur für Brandschutz nach Bauordnungsrecht LSA gem. Bek. des MLV vom 15.11.2016, § 6 Abs. 4 der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige (PPVO) vom 25.11.2014, GVBl. LSA S. 476) bearbeitet.
Gemäß § 14 Abs. 1 BauO LSA sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauO LSA sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Nach § 50 Satz 1 BauO LSA können an Sonderbauten im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 BauO LSA besondere Anforderungen gestellt werden. Zu den Sonderbauten gehören gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 17 BauO LSA bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist. Besondere Anforderungen können sich nach § 50 Satz 3 Nr. 7 BauO LSA auf die Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen sowie nach § 50 Satz 3 Nr. 19 BauO LSA auf den Umfang, den Inhalt und die Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts erstrecken.
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