Hilfen bei Hochwasser-Schäden - steuerfrei?

Angesichts des dramatischen Hochwassers im Sommer 2013 wurden vielen Betrieben finanzielle Hilfen gewährt – von Privatpersonen, von der Öffentlichen Hand und von Versicherungen. Damit sollten die erheblichen Schäden an Hab und Gut wenigstens gemindert werden. Wie Steuerberater und Rechtsbeistand Wolf-Dieter Kleinschmidt (Bernburg) erklärte, ist die steuerliche Behandlung dieser Hilfen kaum erträglich. Für die betroffenen Betriebe wäre es nämlich nicht verständlich, wenn die in Not geratenen Unternehmen mit Hilfsprogrammen unterstützt, ihnen aber gleichzeitig über die Steuer ein Teil der erhaltenen Spendengelder wieder entzogen würden. Der Parlamentarische Staatssekretär bei dem Bundesfinanzministerium Hartmut Koschyk hatte jedoch in einem Schreiben vom 02.10.2013 an den Deutschen Steuerberaterverband klargestellt, dass diese Spenden – bei der Verwendung für Zwecke des Betriebs – zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen führen. Allerdings erklärte er, dass die geschädigten Bürger diese Betriebseinnahmen durch sofort abziehbare Aufwendungen, Sonderabschreibungen und Rücklagenbildungen kompensieren könnten.


Dass das in vielen Einzelfällen – insbesondere wenn selbst Hand angelegt wird, um Schäden zu beseitigen – nicht möglich ist, wurde nach Auffassung von Kleinschmidt offensichtlich im Ministerium übersehen. Bei der Hochwasserkatastrophe 2002 wurden ganz andere steuerlichen Konsequenzen gezogen. Damals war geregelt, dass die Hochwasserspenden, die im Rahmen mildtätiger Zwecke zur Beseitigung der Schäden zur Verfügung gestellt wurden, nicht zu Betriebseinnahmen führten (Verfügung der OFD München vom 12.11.2002 – S 211 – 71 St 413). Dort wurde nämlich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder darauf hingewiesen, dass bei Steuerpflichtigen, denen wegen der Hochwasserkatastrophe Spenden im Rahmen der Förderung mildtätiger Zwecke zugewendet werden und die diese im Bereich der Einkünfteerzielung verwenden bzw. einsetzen (z.B. zur Schadensbeseitigung im Betrieb oder an einem vermieteten Gebäude), keine steuerpflichtigen Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen vorliegen; die Zuwendungen erfolgen außerhalb der Einkünfteerzielung. 

 

Immerhin einen „Trost“ gibt es: Kleinschmidt wies darauf hin, dass nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG Zuwendungen wenigstens von der Schenkungsteuer befreit sind, wenn sie ausschließlich mildtätigen Zwecken im Sinne des § 53 AO gewidmet sind und die Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist (Bundesministerium der Finanzen, koordinierter Ländererlass vom 21.06.2013, IV C 4 - S-2223 / 07 / 0015).