Verträge mit Angehörigen: Fremdvergleich ist großzügiger zu prüfen

Damit Verträge zwischen Angehörigen auch steuerlich anerkannt werden, prüfen die Finanzämter immer höchst penibel, ob diese Verträge so auch zwischen fremden Dritten abgeschlossen worden wären oder eben nur der Steuerersparnis dienen. Da finden sie oft ein „Haar in der Suppe“, weil bei Darlehen der Zinssatz zu hoch ist oder keine Sicherheiten gestellt wurden sowie bei allen Verträgen Zahlungen oder anderes nicht entsprechend der Vereinbarungen erfolgten. Damit werden häufig dann Betriebsausgaben (z.B. Zinsen, Mieten, Löhne) nicht anerkannt. Dieser peniblen Prüfung hat nunmehr der Bundesfinanzhof (BFH) eine Absage erteilt. Wie Steuerberater und Rechtsbeistand Wolf-Dieter Kleinschmidt (Bernburg) erklärte, hat der BFH in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 22.10.2013 (X R 26/11) die Finanzämter dazu angehalten, bei der steuerrechtlich erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit von Verträgen zwischen nahen Angehörigen großzügigere Maßstäbe anzulegen, wenn der Vertrag (z.B. Darlehen) unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist. Damit hat der BFH seine Rechtsauffassung, die er schon mit Urteil vom 17.07.13 (X R 31/12) zur Anerkennung von Arbeitsverhältnissen in erfreulich deutlicher Fortentwicklung des Rechts entwickelte, bestätigt.

Im Urteilsfall hat der Kläger hat ein Angehörigen-Darlehen für seine betriebliche Investition aufgenommen. Das Finanzamt erkannte die Zinsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben an. Das Niedersächsischen Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 23.06.2010 (4 K 12348/07) noch diese Auffassung bestätigt mit der Begründung, die Vereinbarungen über das Stehenlassen der Zinsen, eine kurzfristige Kündigungsmöglichkeit und das Fehlen von Sicherheiten seien nicht fremdüblich.

 

Dem ist der BFH aber nicht gefolgt. Das FG habe – so schreibt der BFH ausdrücklich in seinem Urteil – nicht beachtet, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Anwendung des Fremdvergleichs auf Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen nach dem Anlass der Darlehensgewährung differenziert. Insoweit weicht der BFH auch konkret von den Verwaltungsanweisungen ab.

 

Da der Kläger ohne das Angehörigen-Darlehen seinen Mittelbedarf bei einem Kreditinstitut hätte decken müssen, hätte das FG bei der Durchführung des Fremdvergleichs großzügigere Maßstäbe anlegen müssen. Bestätigt hat der BFH, dass ein strikter Fremdvergleich nur erfolgen muss, wenn der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber zuvor das Geld für das Darlehen geschenkt hat.

 

Nach BFH-Ansicht könnten einzelne unübliche Klauseln kompensiert werden, solange gewährleistet ist, dass die Vertragschancen und -risiken insgesamt in fremdüblicher Weise verteilt sind. So könne beispielsweise das Fehlen von Sicherheiten jedenfalls bei kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit durch einen höheren Zinssatz ausgeglichen werden.

 

Kleinschmidt begrüßte ausdrücklich, dass der BFH nunmehr Grundsatzentscheidungen zu Verträgen mit Angehörigen getroffen hatte. Damit seien auch Handlungsanweisungen für die Überprüfung und Gestaltung aller Angehörigen-Vereinbarungen vorhanden, an denen die Finanzämter nicht mehr vorbei kämen. 

 

Wenn allerdings zu viele fremdunübliche Dinge zusammentreffen, die isoliert betrachtet zwar unschädlich, in der Summe aber möglicherweise schädlich sind, könnten Probleme entstehen, wie Kleinschmidt bestätigte.

 

Eine kurzfristige Kündigungsregelung und eine mangelnde regelmäßige Rückzahlungspflicht hält der BFH allerdings für unproblematisch. Die fehlende Sicherung ist dann kein durchschlagender Mangel, wenn die finanziellen Verhältnisse überschaubar gewesen sind.

 

Problematisch könnte es dagegen sein, wenn es niemals zu einer tatsächlichen Zinszahlung kommt, zumal das Kreditrisiko damit auch ständig anstieg. Auch die unveränderte Anwendung eines hohen Zinssatzes (8 %) bei stark gesunkenem Marktzins hält der BFH möglicherweise für kritisch. Auch wenn es Abweichungen von anderen Vertragsvereinbarung gibt, könnten diese negativ zu gewichten sein. 

 

Mehr Informationen unter: http://www.kleinschmidt-steuerberatung.de/