Steuerbegünstigt: Aufwendungen für Haustier-Betreuung

Tierbetreuungskosten sind als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anzuerkennen. Darauf hat Steuerberater und Rechtsbeistand Wolf-Dieter Kleinschmidt (Bernburg) hingewiesen. Mit dieser Entscheidung habe das Finanzgericht Düsseldorf (FG) mit Urteil vom 04.02.2015 (15 K 1779/14 E) die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung abgelehnt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. 


Nach Ansicht des FG habe die Versorgung von Haustieren einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters und müsse deshalb auch von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst werden. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20% (höchstens 4.000 Euro) der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist zwar gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehören dazu jedoch gerade die hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

 

Hierzu zählen nach Auffassung des FG auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Versorgung und Betreuung des in seinen Haushalt aufgenommenen Haustiers erbringt. Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, sind dessen Haushalt zuzurechnen. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt. Sie gehören damit zur Hauswirtschaft des Halters.

 

Kleinschmidt rät dazu, auf jeden Fall solche Aufwendungen in der Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend zu machen; Voraussetzung sei allerdings, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorliege, die auch durch Überweisung (keinesfalls in bar) gezahlt wurde. Falls das Finanzamt die Anerkennung ablehnen sollte, müsse unter Bezug auf das Urteil des FG Einspruch eingelegt werden.