Erholungsbeihilfe: Pauschalversteuerung mit Tücken

Sommerzeit ist Erholungszeit. Dafür kann der Arbeitgeber pauschal versteuerte freiwillige Erholungsbeihilfen gewähren, die für jeden Arbeitnehmer ein willkommener Beitrag zur Urlaubskasse bildet. Im Urlaub sitzt nun einmal der Euro etwas lockerer. Allerdings sind schon wieder bürokratische Hürden aufgebaut. Darauf weist Steuerberater und Rechtsbeistand Wolf-Dieter Kleinschmidt (Bernburg/Saale) hin. Denn die günstige Pauschalversteuerung erfordert die Überprüfung durch den Arbeitgeber, dass seine Arbeitnehmer diese auch tatsächlich zu diesem Zweck verwenden. In seinem Urteil vom 18.02.2015 (9 K 64/13) erklärte nämlich das Niedersächsische Finanzgericht (FG), dass allein die vordruckmäßig abgegebene "Bestätigung" des Arbeitnehmers, er habe die Erholungsbeihilfe für einen Jahresurlaub verwendet, nicht ausreiche, um dem Arbeitgeber die Möglichkeit der erforderlichen Überprüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung zu geben. 

Der Arbeitgeber müsse sicherstellen, dass die Erholungsbeihilfe zu Erholungszwecken verwendet würde. Vermutungen über die Mittelverwendung genügten nicht. Mindestens erforderlich wären nach Auffassung des FG zeitnahe Angaben des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber zu einer durchgeführten Reise und der Verausgabung der Reisekosten (etwa Hotelbeleg; Bestätigung eines Reiseveranstalters). Was als Nachweis der Beihilfe steuerlich geschehen muss, wenn die Erholung nur auf „Balkonien“ stattfindet, hatte das FG aber leider nicht zu klären. Hier könnte sich der nächste Rechtsstreit anbahnen.