Auch Kleinst-Unternehmen müssen Steuererklärungen elektronisch abgeben

Ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt, ist auch dann verpflichtet, seine Ein­kommen­steuer­erklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen, wenn er nur geringfügige Gewinne (500 Euro) erzielt. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) mit Urteil vom 15.07.2015 (1 K 2204/13) entschieden. 


Zur Begründung führte das FG aus, dass nach dem Einkommensteuergesetz die elektronische Form zwingend sei, wenn der Gewinn mehr als 410 Euro betrage. Diese Form sei auch nicht unzumutbar und zudem nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß.



Der Kläger hatte neben der geringen Höhe seiner Einkünfte auch argumentiert, dass er die Übermittlung persönlicher Daten via Internet grundsätzlich ablehne, weil er selbst bereits einschlägige Erfahrungen mit Internet-Missbrauch habe machen müssen. 



Selbst beim Internet-Banking könne keine absolute Sicherheit garantiert werden.

 

Dem trat das FG entgegen: das nach Ausschöpfung aller technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibende Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten müsse im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hingenommen werden. Eine absolute Geheimhaltung von Daten könne ohnehin nicht garantiert werden, da auch "analog" in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden könnten.