Grundfreibetrag steigt, leichte Entlastung für Familien

Wie jedes Jahr so erwarten Steuerzahler auch 2016 wieder einige gesetzliche Neuregelungen. Eine wichtige Änderung ist dabei sicher die Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags. Dieser wurde bereits rückwirkend zum 1. Januar 2015 von 8.354 auf 8.472 Euro angehoben, ab 2016 steigt er noch einmal um 180 Euro auf dann 8.652 Euro.

 

 

 

„Die ganz große Steuerentlastung bedeutet das aber nicht“, unterstreicht Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.): „Letztlich wird damit nur die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des steuerlichen Existenzminimums den gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst.“ So werden Einzelveranlagte mit einem zu versteuernden Einkommen von 50.000 Euro im kommenden Jahr bei der Einkommensteuer um 121 Euro, zusammenveranlagte Ehepaare mit einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von 80.000 Euro um 184 Euro entlastet. „Je höher das Einkommen, desto spürbarer wird die Entlastung“, resümiert die Lohi-Steuerexpertin.

 

 

 

 

 

Zwei Euro mehr Kindergeld

 

Auch für Familien gibt es finanzielle Verbesserungen, auch diese fallen jedoch nur geringfügig aus. 2015 stieg das Kindergeld um vier Euro, für 2016 wurde eine weitere Erhöhung um zwei Euro beschlossen. So werden für das erste Kind ab Januar 2016 190 Euro monatlich bezahlt. Parallel wird auch der Kinderfreibetrag erhöht, von 2.256 im Jahr 2015 auf 2.304 Euro im kommenden Jahr. Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf indes wurde nicht verändert.

 

 

 

Etwas deutlicher gestaltet sich die Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende. Der Entlastungsbetrag für das erste Kind steigt um 600 Euro auf 1.908 Euro. Für das zweite und jedes weitere Kind gewährt der Gesetzgeber ab 2016 noch einmal 240 Euro Entlastung zusätzlich. „Alleinerziehende mit zwei Kindern können demnach künftig pro Jahr insgesamt 2.148 Euro abziehen, also 840 Euro mehr als zuvor.“

 

 

 

Pflichtveranlagung: Neue Verdienstgrenzen

 

Eine interessante Neuerung bringt das Steuerjahr 2016 für Geringverdiener, die einen Lohnsteuerfreibetrag eingetragen haben. Grundsätzlich verpflichtet ein eingetragener Freibetrag zur Abgabe der Einkommensteuer. Die Verdienstgrenzen dieser Pflichtveranlagung werden für Geringverdiener ab 2016 jedoch angehoben. Demnach müssen Alleinstehende bis zu einer Verdienstgrenze von 11.000 Euro und Verheiratete bis zu einer Verdienstgrenze von 20.900 Euro trotz Freibetrag keine Steuererklärung abgeben.

 

 

 

In punkto Altersvorsorge spannend: Beiträge zu so genannten Basisrenten können, zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, steuerlich geltend gemacht werden. Die Steuerersparnis steigt derzeit von Jahr zu Jahr, 2016 sind es bereits 82 Prozent, 2017 werden es 84 Prozent sein. „Ab 2025 gibt es keine Begrenzung mehr, so dass Steuerzahler die vollen geleisteten Rentenversicherungsbeiträge absetzen können, wenn sie die Summe der eingezahlten Beiträge als Sonderausgaben geltend machen“, erläutert Gudrun Steinbach. Dabei gelten jedoch Höchstgrenzen. Im Jahr 2016 liegen diese bei 22.767 Euro für Alleinstehende, für Ehepaare bei 45.534 Euro.

 

 

 

Zum Schluss noch ein wichtiger Hinweis für Kapitalanleger: Sie sollten nicht vergessen, ihrer Bank ihre Steueridentifikationsnummer mitzuteilen, falls diese dort nicht bereits vorliegt. Nur so bleiben erteilte Freistellungsaufträge auch ab 2016 wirksam.

 

 

 

Mehr Infos zu Steueränderungen gibt es in den Beratungsstellen der Lohi und unter www.lohi.de.