Inklusion - Möglichkeit der Gleichstellung mit schwerbehinderten

Wer einen festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 hat, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen mit schwerbehinderten Menschen durch die Agentur für Arbeit gleichstellen lassen.


Wer einen festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 hat, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen mit schwerbehinderten Menschen durch die Agentur für Arbeit gleichstellen lassen. Diese Gleichstellung wird jedoch ausschließlich für das Erlangen oder Erhalten eines geeigneten Arbeitsplatzes (§ 73 SGB IX) durchgeführt.

 

Die Behinderung muss dabei als wesentliche Ursache für die Wettbewerbsnachteile auf dem Arbeitsmarkt zurückzuführen sein. Allein allgemeine betriebliche Veränderungen (Produktionsänderungen, Teilstilllegungen, Betriebseinstellungen, Auftragsmangel, Rationalisierungsmaßnahmen, etc.), von denen Nichtbehinderte gleichermaßen betroffen sind, können eine Gleichstellung ebenso wenig begründen wie fortgeschrittenes Alter, mangelnde Qualifikation oder eine allgemein ungünstige Arbeitsmarktsituation.

 

Nur Arbeitslosigkeit allein rechtfertigt für sich genommen ebenfalls keine Gleichstellung. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Gleichstellung erforderlich ist, um eine berufliche Eingliederung zu erreichen.

 

Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung eines Arbeitsplatzes können unter anderem sein:

  • wiederholte/häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten,
  • behinderungsbedingt verminderte Arbeitsleistung auch bei behinderungsgerecht ausgestattetem Arbeitsplatz,
  • dauernde verminderte Belastbarkeit,
  • Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit,
  • auf Dauer notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter,
  • eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund der Behinderung.

 

Während der Grad der Behinderung vom Versorgungsamt festgestellt wird, ist für die Erteilung der Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen die örtliche Agentur für Arbeit zuständig. Dabei ist die Arbeitsagentur an die Feststellungen des Versorgungsamtes gebunden und führt keine eigenen medizinischen Untersuchungen durch.

 

Auswirkungen einer Gleichstellung liegen in einem besonderen Kündigungsschutz, speziellen Einstellungs- und Beschäftigungsanreizen für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie der Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht, Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung und Betreuung durch spezielle Fachdienste.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die gebührenfreie Service-Rufnummer der Agentur für Arbeit: 0800 4 5555 00.