Steuerentlastung bei Unwetterschäden

„Viele der entstandenen Kosten lassen sich als außergewöhnliche Belastungen, Handwerkerleistungen oder Werbungskosten bei der Steuererklärung geltend machen“.


Wasser, Schlamm, Verwüstung. In vielen Teilen Deutschlands, vor allem aber in Bayern und Baden-Württemberg, haben Gewitter und Starkregen in den vergangenen Wochen große Schäden an Häusern und Wohnungen verursacht. Neben Ärger bringen die Unwetter für Betroffene oft hohe finanzielle Belastungen. Normale Wohngebäude- oder Hausratversicherungen decken Unwetterschäden in der Regel nicht ab. Nur wer zusätzlich eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen hat, kann im Fall der Fälle mit einer Erstattung rechnen.

 

Einen kleinen Hoffnungsschimmer für Geschädigte gibt es aber dennoch: „Viele der entstandenen Kosten lassen sich als außergewöhnliche Belastungen, Handwerkerleistungen oder Werbungskosten bei der Steuererklärung geltend machen“, erklärt Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V). Profitieren können hierbei sowohl Vermieter und Mieter als auch diejenigen, die ihre Immobilie selbst zum Wohnen nutzen.

 

  • Vermieter können alle erforderlichen Reparatur- bzw. Baumaßnahmen zur Schadensbeseitigung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten absetzen. Alternativ kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderabschreibung vorgenommen werden.

 

  • Wer Wohneigentum selbst nutzt, auch der kann nach Unwetterschäden Aufwendungen für existenziell notwendige Möbel, Hausrat und Kleidung steuerlich geltend machen. Zudem können Reparaturen und Baumaßnahmen zur Schadensbeseitigung als außergewöhnliche Belastungen oder Handwerkerleistungen von der Steuer abgesetzt werden. Der Abzug als außergewöhnliche Belastungen wird jedoch nur bis zur Höhe des eingetretenen Schadens, nicht in Höhe des Wiederbeschaffungswerts, gewährt.

 

  • Mieter können die Neuanschaffung von Möbeln und Hausrat, die durch das Unwetter unbrauchbar geworden sind, als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Selbst Ersatz für beschädigte Kleidung kann steuerlich geltend gemacht werden. Sind Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung notwendig, die der Vermieter nicht vornimmt, kann der Mieter diese als Handwerkerleistung bei der Steuererklärung geltend machen.

 

„Die Finanzämter berechnen zunächst die individuell nach Einkommen und Familienstand zumutbare Belastung“, so der Lohi-Steuerexperte: „Nur finanzielle Belastungen, die darüber hinausgehen, werden von der Steuerschuld abgezogen.“ Allerdings können auch andere außergewöhnliche Belastungen, die es möglicherweise während des Jahres gegeben hat, eingerechnet werden. So etwa die Anschaffung einer Brille, Krankheits- oder Kurkosten.

 

Mögliche Erstattungen der Versicherung oder finanzielle Soforthilfen zieht das Finanzamt von den geltend gemachten Schadenskosten ab. Betroffene sollten mit der Beseitigung von Schäden und der Wiederbeschaffung zudem nicht allzu lange warten, rät Robert Dottl von der Lohi: „Die Finanzbehörden erkennen entsprechende Käufe, Bau- und Reparaturmaßnahmen nur innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis an.“ Wichtig sei es auch, alle entsprechenden Rechnungen und Belege aufzubewahren und mit der Steuererklärung einzureichen, so der Lohi-Steuerexperte.

 

Am einfachsten gestalten sich steuerliche Entlastungen, wenn die Finanzverwaltung einen sogenannten „Katastrophenerlass“ erteilt hat, wie das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat am 3. 6. 2016 und das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg am 10. 6. 2016.

 

Mehr Infos gibt es in den Beratungsstellen der Lohi und unter www.lohi.de.

 

Lohi - Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 330 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 560.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.



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