Steuertipp: Fahrzeiten von 1 Stunde steuerlich zumutbar

Steuerberater und Rechtsbeistand Wolf-Dieter Kleinschmidt, ein zuverlässiger Partner in allen steuerlichen Fragen für Unternehmen und private Mandanten seit über 25 Jahren in Bernburg


Eine doppelte Haushaltsführung wird steuerlich nicht anerkannt, wenn die regelmäßigen Fahrzeiten zwischen dem eigenen Hausstand des Steuerpflichtigen und seinem Arbeitsplatz etwa eine Stunde betragen. In diesem Fall wohne der Steuerpflichtige bereits am Beschäftigungsort und könne die Kosten für eine näher am Arbeitsplatz liegende Zweitwohnung nicht absetzen. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) mit Urteil vom 16.06.2016 (1 K 3229/14) und erkannte deshalb die Mietaufwendungen für die zusätzliche Zwei-Zimmer-Wohnung nicht an.

 

Denn eine doppelte Haushaltsführung setzt nach Auffassung des FG voraus, dass der Ort des eigenen Hausstandes und des Beschäftigungsortes auseinanderfallen. Ein Arbeitnehmer wohne aber bereits dann am Beschäftigungsort, wenn er von seinem Hausstand ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen könne.

 

Unter Beschäftigungsort sei nicht die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen, sondern der Bereich, der zu der konkreten Anschrift der Arbeitsstätte noch als Einzugsgebiet anzusehen sei. Ausschlaggebend sei dabei nicht allein die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Eine Wohnung am Beschäftigungsort liege regelmäßig vor, wenn sie in einem Bereich liege, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren könne. Dabei würden Fahrzeiten von etwa eine Stunde für die einfache Strecke noch in einem zeitlichen Rahmen liegen, in dem es einem Arbeitnehmer zugemutet werden könne, von seinem Hausstand die Arbeitsstätte aufzusuchen, so das FG.



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